Anspruch und Berechnung einer Halbwaisenrente

– Halbwaisenrente zur Absicherung der Hinterbliebenen

Kinder sind darauf angewiesen, dass die eigenen Eltern für sie aufkommen. Verstirbt eines der unterhaltspflichtigen Elternteile, dann bricht damit häufig auch ein Teil des Einkommens weg. Um diese Kinder finanziell zu unterstützen, wird von der Rentenversicherung eine Waisenrente gezahlt. Zu unterscheiden ist dabei die Halbwaisen- von der Vollwaisenrente. Für den Bezug der Halbwaisenrente muss ein unterhaltspflichtiger Elternteil verstorben sein.

Der Bezug der Vollwaisenrente steht hingegen Vollwaisen zu und somit jenen Kindern, welche beide Elternteile verloren haben. Den Anspruch auf Zahlung einer Halbwaisen- oder Vollwaisenrente haben nicht nur leibliche Kinder, sondern ebenso Adoptiv- und Pflegekinder, aber auch Stiefkinder. Die Zahlung der Halbwaisenrente erfolgt in Form eines festen Geldbetrages. Diese Rentenzahlungen erhalten Kinder allerdings nicht auf Dauer, sondern in der Regel ist eine Zahlung nur bis zur Volljährigkeit vorgesehen. Die Dauer der Auszahlung ähnelt dabei den Zahlungen des Kindergeldes, sodass auch bei der Halbwaisenrente Ausnahmeregeln zu beachten sind. So können die Zahlungen unter bestimmten Umständen noch über das 18. Lebensjahr hinaus gewährt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Empfänger der Waisenrente eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert.

Auch bei Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres ist die Weiterzahlung während der Dauer des Freiwilligendienstes möglich. Weitere Ausnahmen existieren für Kinder, welche nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, da eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt. Diese Form der Absicherung der Hinterbliebenen ist - wie viele andere Leistungen der Art - an einige Bedingungen geknüpft. So können Hinterbliebene die Waisenrente nur dann erhalten, wenn der verstorbene Versicherte die Anwartschaftszeit der Sozialversicherung erfüllt hat, welche bei fünf Jahren liegt. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung Ausnahmen.

Wurden die jeweils geltenden Bedingungen erfüllt, dann können die Hinterbliebenen die Rente beim zuständigen Rententräger bzw. beim Versorgungsamt oder bei der Berufsgenossenschaft beantragen. Zu beachten ist dabei, dass der Antrag zügig erfolgen sollte, denn ein Anspruch auf unbegrenzte Rückzahlung der Rente besteht nicht. Bei verspäteter Antragstellung können Zahlungen nur bis zu einem Jahr rückwirkend geleistet werden. Wie hoch die Rentenzahlungen für Waisen sind, hängt insbesondere vom Jahresverdienst des Verstorbenen ab und wie hoch dessen bereits erworbener Rentenanspruch ist. (er)

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