Beratungsprotokolle bei Geldanlagen

– Geld sicher anlegen und das Kleingedruckte lesen

In der Vergangenheit wurden nicht wenige Kunden anscheinend seitens der Banken und sonstigen Finanzdienstleistern bezüglich von möglichen Geldanlagen falsch beraten. Die Folge waren teilweise Kapitalverluste bis hin zum Totalverlust des vom Kunden investierten Kapitals. Hauptkritikpunkt ist bislang, dass die manchmal Berater unzureichend auf die Wünsche und Ziele des Kunden eingehen bzw. diese nicht erfragen, sondern in erster Linie die Produkte verkaufen möchten, die seitens des Arbeitgebers als Zielvorgaben verkauft werden sollen.

Auch wenn diese Produkte nicht zu den Vorstellungen des Kunden passen, wurde sie dennoch von Seiten der Bankmitarbeiter verkauft. Der Kunde hat in solch einem Fall bislang sehr schlechte Karten gehabt, eine solche Falschberatung nachzuweisen und konnte demzufolge so gut wie in keinem Fall Schadenersatzforderungen durchsetzen. Seit Anfang diesen Jahres (2010) hat sich die Situation für den Kunden jedoch bezüglich eines möglichen Beweises einer Falschberatung deutlich verbessert, und zwar durch die Einführung der Beratungsprotokolle bei Geldanlagen. Seit Beginn des Jahres sind die Banken und sonstigen Finanzdienstleister nämlich dazu verpflichtet, in Zusammenhang mit jeder Anlageberatung ein solches Beratungsprotokoll zu erstellen.

Dieses Beratungsprotokoll bei Geldanlagen muss die wichtigsten Inhalte eines Beratungsgesprächs dokumentieren. Dazu gehört neben allgemeinen Fakten wie Ort und Datum (Uhrzeit) der Beratung und dem Namen des Beraters unter anderem zum Beispiel die Angabe der Wünsche und Ziele des Kunden, dessen bisherige Erfahrungen und die Risikoeinstufung des Kunden. Natürlich muss vor allem auch der Produktvorschlag des Beraters dokumentiert werden. Ziel des Beratungsbogens soll es in erster Linie sein, dass stattgefundene Falsch-Beratungen auf diese Weise nachgewiesen können, sodass die Kunden einen viel bessere Basis als bisher haben, eventuelle Schadenersatzforderungen durchsetzen zu können. Trifft der Anleger zum Beispiel im Rahmen eines Beratungsgespräches die Aussage, dass er nur sehr sichere Geldanlagen ohne Risiko nutzen möchte und wird ihm daraufhin vom Berater eine Aktie als Geldanlage empfohlen, ist dieses ein klassischer Fall einer Falschberatung.

Wenn der Kunde nun der Empfehlung des Beraters nachgeht, Aktien kauft, und mit den Aktien einen Verlust erleidet, kann er rechtlich betrachtet von der Bank Schadenersatz bzw. den Ersatz der Verluste verlangen und dieses nun aufgrund des Beratungsbogens auch durchsetzen. Daher ist es im Zusammenhang mit dem Beratungsbogen auch sehr wichtig, dass man als Anleger darauf achtet, dass die dort gemachten Angaben auch dem entsprechen, was man im Beratungsgespräch auch zum Ausdruck gebracht hat. Würde der Berater nämlich im Beispielfall nicht ankreuzen, dass der Kunde sichere Geldanlagen wünscht sondern chancenorientiert ist, so hätte der Anleger zwar den Beratungsbogen in Händen, aber durch die falschen Angaben wäre wiederum die Empfehlung Aktie „passend“ und dem Berater wäre somit nichts vorzuwerfen. (er)

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