Ehebedingte Schulden
Ehebedingte Schulden sollten vermieden werden ...
Immer wieder hört man von ehebedingten Schulden. Doch was genau ist darunter eigentlich zu verstehen? Im Grunde genommen meint man mit ehebedingten Schulden all jene Schulden, die in der Ehe aufgenommen wurden bzw. welche vor der Ehe bestanden und während dieser abgezahlt wurden. Ebenso gelten die Schulden, die man gemeinsam aufgenommen hat, als ehebedingte Schulden.
Diese werden bei einer Trennung oder Scheidung besonders wichtig. Anhand der ehebedingten Schulden kann nämlich der Unterhalt unterschiedlich hoch ausfallen, den ein Partner dem anderen zahlen muss. Je nachdem, wer sich bereit erklärt, die Schulden, beispielsweise für das Haus weiterhin abzuzahlen, kann diese Kosten von seinem Einkommen abziehen, welches bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt wird.
Deshalb sollte man nach Möglichkeit ehebedingte Schulden vermeiden, um so den einen Partner nicht mit der Abzahlung dieser alleine zu lassen oder den anderen schlechter zu stellen, da er weniger Unterhalt bekommt.
Oftmals geht man auch davon aus, dass sämtliche Schulden, die in der Ehe entstanden sind, gemeinsam abgezahlt werden müssten. Dem ist jedoch keineswegs so, denn die Schulden muss grundsätzlich jeder Partner selbst zahlen, sofern er sie selbst gemacht hat. Nur die Schulden bzw. Darlehen, die gemeinsam aufgenommen wurden, bei denen also beide Partner unterschrieben haben, müssen auch gemeinsam abgezahlt werden. Schulden, die man hingegen alleine aufgenommen hat, müssen auch von einem Partner alleine abgezahlt werden. Dies gilt trotz landläufig anderer Meinung, die nach wie vor weit verbreitet ist.
Geht es bei einer Trennung allerdings um ehebedingte Schulden, die hier mit zu berechnen sind, sollte man sich in jedem Fall von einem fachkundigen Anwalt beraten lassen. Nur dieser kann letztlich genau erläutern, welche Grundlagen bei der Berechnung der ehebedingten Schulden und des endgültig zu zahlenden Unterhalts zum Einsatz kommen. Die Beratung beim Fachanwalt ist in diesen Fällen unbedingt anzuraten, um zu einer gütlichen Einigung zu kommen, die für beide Parteien sinnvoll ist. (er)
|