Die Eigenheimrente als staatlich geförderte Vorsorge

– Fördermittel und Steuervorteile bei der privaten Vorsorge vergleichen und nutzen

Auch wenn der Staat hierzulande oftmals in der Kritik steht, so gibt es dennoch für die Bürger einige Hilfen und Förderungen, die unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden können. Besonders gefördert wird auch der private Wohnungsbau, wie zum Beispiel durch die Wohnungsbauprämie. Zwar wurde eine bis dahin sehr wichtige Förderung vor einigen Jahren abgeschafft, nämlich die Eigenheimzulage, jedoch ist diese Förderung mittlerweile indirekt durch eine andere Fördermöglichkeit „ersetzt“ worden.

Dabei handelt es sich um die sogenannte Eigenheimrente, die im Allgemeinen etwas besser unter dem Namen Wohnriester bekannt ist. Im Zuge der Eigenheimrente wird privates Wohneigentum unter der Voraussetzung gefördert, dass es vom Eigentümer selbst zum Wohnen genutzt wird. Eine Förderung von gewerblich genutzten Immobilien ist somit in dem Zusammenhang ausgeschlossen. Vielmehr soll mit der Förderung vor allem bewirkt werden, dass sich möglichst viele Bürger dafür entscheiden, sich eine eigene Immobilie anzuschaffen oder zu bauen. Diese Immobilie sollte dann auch zur privaten Vorsorge dienen, was alleine schon dadurch der Fall ist, dass keine Mietkosten mehr auf den späteren Rentner zukommen. Mittels der Eigenheimrente können diverse „Wohnarten“ gefördert werden, wie zum Beispiel Einfamilienhäuser, Reihenhäuser, Eigentumswohnungen oder auch ein Dauerwohnrecht, welches eigentumsähnlichen Charakter hat.

Was die Förderung in Form der Eigenheimrente als solche angeht, so besteht diese im Grunde aus zwei Bausteinen bzw. Varianten. Die erste Variante sieht so aus, dass der Sparer zunächst einmal einen „ganz normalen“ Riester-Sparvertrag nutzt. Die eigentliche Förderung besteht in diesem Zusammenhang also aus den Riester-Zulagen, also aus der Grundzulage sowie einer eventuellen Kinderzulage. Das Besondere ist, dass der Vertrag jederzeit vorzeitig aufgelöst werden kann, wenn das Guthaben zur Finanzierung der eigenen Immobilie dient, also zum Beispiel zur Tilgung eines Immobilienkredites verwendet wird. Wichtig ist allerdings, dass die Tilgung des Kredites bzw. die Ausgabe im Zusammenhang mit der Immobilie unmittelbar nach der Entnahme des Guthabens aus dem Riester-Vertrag erfolgt.

Als unmittelbar wird in diesem Zusammenhang in der Regel ein Zeitraum von maximal einem Jahr nach der Auszahlung des Guthabens angesehen. Die zweite Alternative ist ein noch direkterer Weg, denn hier kann die Riester-Zulage sofort zur Darlehenstilgung genutzt werden, ohne dass ein „Umweg“ über einen Riester-Sparvertrag genommen werden muss. Allerdings ist zu beachten, dass die Immobilie auf jeden Fall nach dem 31. Dezember 2007 erworben bzw. erbaut worden sein muss, da dieser Weg der Förderung sonst nicht möglich wäre. Häufig wird die Förderung in der Praxis übrigens mit einem „Bausparvertrag“ kombiniert, sodass die Zulagen zum Beispiel in die Tilgung des Bauspardarlehens fließen. (er)

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