Gemeinsames Konto
Beantragen eines Gemeinschaftskontos ...
Ein gemeinsames Girokonto ist meist unter Eheleuten üblich. Aber auch in anderen Situationen kann ein gemeinsames Konto von Vorteil sein, z.B. wenn man als Student in einer Wg wohnt und für die Kosten wie Miete, Strom etc. ein Gemeinschaftskonto eröffnet will.
Wer ein gemeinsames Konto beantragen möchte, nimmt dafür meist ein Giro-Gemeinschaftskonto, das in der Regel bei jeder Haus- und Geschäftsbank eröffnet werden kann. Bei Kontoantrag anwesend müssen alle Personen sein, die später das gemeinsame Konto nutzen wollen. Bei Eheleuten der Ehepartner, im Beispiel des Studenten alle Wg Mitbewohner. Alle die das Gemeinschaftskonto nutzen möchten, müssen auf dem Konto Eröffnungsantrag unterschreiben.
Bei einem Gemeinschaftskonto besteht jedoch immer das Risiko, dass je mehr Kontobevollmächtigte es gibt, die Gefahr steigt, dass einer der Kontobevollmächtigten das Konto z.B. leer räumt oder den anderen Kontobevollmächtigten einen Schuldenberg hinterlässt. Sollten bei dem Gemeinschaftskonto Schulden enstehen, z.B. durch permanentes überziehen des Kontos und ausnutzen des Dispokredit, haften alle Kontobevollmächtigten gesamtschuldnerisch. Das heißt die Bank kann sich theoretisch einen der Kontobevollmächtigten aussuchen, von dem sie den Ausgleich der evtl. entstandener Schulden fordert. Ob und in welchem Umfang derjenige, der die Schulden beglichen hat, Anspruch auf Zahlungsbeteiligung der anderen Kontobevollmächtigten hat, müssen die Kontobevollmächtigten dann unter sich klären.
Ein gemeinsames Bankkonto ist deshalb nur dann zu empfehlen, wenn die Personen, die das Gemeinschaftskonto eröffnen möchten, sich vor allem vertrauen. Dennoch sollten eventuelle spezielle Vereinbarungen der Kontobevollmächtigten untereinander vorsorglich schriftlich festgehalten werden. (er)
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