Die generellen Pflichten des Versicherten

– Schadensfall und schnelle Schadensregulierung

Jede abgeschlossene Versicherung basiert auf einem Versicherungsvertrag, der sowohl für den Versicherten als auch für den Versicherer Rechte und Pflichten beinhaltet. So gehört es zum Beispiel zu den Rechten des Versicherten, dass dieser im Schadensfall die vertraglich vereinbarte Leistungen vom Versicherer erhält, was wiederum eine der Pflichten des Versicherers ist. Aber natürlich hat auch der Versicherte Pflichten, die er unbedingt wahrnehmen muss, denn sonst droht im schlimmsten Fall die Leistungsverweigerung der Versicherungsgesellschaft, wenn es zu einem Schaden gekommen ist.

Es gibt viele Pflichten, die für jede Art von Versicherung zutreffen, die so genannten allgemeinen Pflichten. Darüber hinaus gibt es aber auch noch Pflichten, die sich auf die jeweilige Versicherung im Speziellen beziehen. Zu den generellen Pflichten des Versicherten zählt es zum Beispiel, dass ein Schaden dem Versicherer sofort gemeldet werden muss. Und zwar hat dieses den Sinn, dass der Versicherer eventuell eine Untersuchung anordnen möchte, und wenn nun die Meldung erst Tage nach dem Ereignis stattfinden würde, könnten bereits Spuren „verwischt“ sein. Unter sofort wird im Allgemeinen eine Dauer von maximal einem Tag nach dem Schadensereignis angesehen, in Verträgen heißt es diesbezüglich oftmals „ohne schuldhaftes Verzögern“. Im Grunde sollte man also direkt nach dem Eintritt des Schadens zum Telefon greifen und den Versicherer informieren. Ferner zählt es generell natürlich auch zu den Pflichten des Versicherten, dass dieser alles Zumutbare unternimmt, um Schäden im Vorhinein zu vermeiden. Das kann natürlich in der Praxis Verschiedenes bedeuten. Wer beispielsweise seine Wohnung mit geöffneten Fenstern verlässt, und dann durch Diebstahl von Gegenständen geschädigt wird, kann von der Hausratversicherung kaum eine Regulierung des Schadens erwarten.

Denn zumutbar wäre es in dem Fall gewesen, Fenster und Türen vor Verlassen der Wohnung zu schließen. Ebenfalls zu den generellen Pflichten des Versicherungsnehmers gehört es, dass dieser so gut es geht an der Abwicklung und Aufklärung des Schadensvorfalls mitwirkt. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass bei gestohlenen Sachen ein Kaufbeleg als Nachweis vorgelegt wird, dass diese Sachen auch wirklich im Besitz des Versicherten waren. Sollte sich beispielsweise ein Verkehrsunfall ereignen gehört es zu den Pflichten des Versicherten, sich um vorhandene Zeugen zu kümmern, falls diese am Unfallort waren. Denn die Zeugen können in Streitfällen natürlich erheblich zur Aufklärung beitragen. Vielen der mitunter „unbekannten“ Pflichten kann man oftmals schon dadurch nachkommen, dass man einfach nach dem gesunden Menschenverstand vorgeht und überlegt, was der Versicherung in dem und dem Fall wichtig sein könnte und was daher zu beachten ist. (er)

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