Haftungsrisiko bei Kreditkartenverlust begrenzen

– Ein Kreditkartenverlust sollte unverzüglich angezeigt werden

Mit der Kreditkarte kann der Inhaber der Karte an allen dafür autorisierten Stellen Leistungen bezahlen oder Waren kaufen. Über alle mit der Kreditkarte bezahlten Leistungen oder Waren erhält er monatlich eine Rechnung. Diese muss je nach Vertragsvereinbarung innerhalb einer Frist bezahlt werden, oder sie wird vom vereinbarten Konto abgebucht. Wer eine Kreditkarte beantragt muss ein geregeltes Einkommen, oder entsprechende Sicherheiten nachweisen.

Die Bank, die die Kreditkarte ausgibt holt eine Schufa Auskunft ein. Mit dem Erhalt der Karte werden die Haftungsbedingungen an den Kunden übergeben und von ihm anerkannt. Bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte muss das sofort dem Kreditinstitut gemeldet werden. Seit 2005 gibt es in Deutschland eine einheitliche gebührenfreie Rufnummer wo alle Geldkarten aller Banken gesperrt werden können. Sie lautet 116116 in Deutschland und aus dem Ausland 0049116116. Schnellstmöglich ist dort der Verlust zu melden, damit die Karte sofort gesperrt wird. Dazu muss unbedingt der Karteninhaber und die Bank wo die Karte ausgegeben wurde durchgesagt werden. Von Vorteil ist auch noch, wenn die Kartennummer mit durchgegeben werden kann. Zur eigenen Sicherheit sollten immer Tag, Uhrzeit und entgegennehmende Person der Sperrung notiert werden. Den Verlust auch bei der Polizei anzeigen.

Günstig ist, wenn über den Verlust ein Protokoll angefertigt wird. Wer nicht umgehend für die Sperrung der Kreditkarte sorgt, kann für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Eine umgehende Sperrung kann den Schaden begrenzen oder ganz ausschließen. Bis zur Sperrung haftet der Karteninhaber nur begrenzt. Bei grob fahrlässigen Verhalten ist der Kartenbesitzer haftbar. Das liegt dann vor, wenn die PIN Nummer z.B. irgendwo auf der Kreditkarte notiert wurde. Das trifft auch zu, wenn sie an anderen leicht zugänglichen Orten steht (Kalender; Telefonbuch). Auch eine nicht unterschriebene Kreditkarte zählt dazu, weil ein Missbrauch leicht möglich ist. Grob fahrlässig ist auch, wenn der Verlust nicht umgehend gemeldet wird.
(er)

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