Lohn- und Gehaltspfändung zum Schuldenabbau
Welche Maßnahmen bei Lohnpfändung ergreifen? ...
Falls man als Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber einer anderen Person, einem Unternehmen, der Bank oder auch gegenüber einer öffentlichen Einrichtung/Behörde nicht begleichen kann, so kann es zu einer Pfändung kommen. Bei einer Pfändung sucht der Gerichtsvollzieher vereinfacht und verkürzt ausgedrückt nach Wertgegenständen, die er zunächst pfänden und dann auch versteigern kann, damit der Gläubiger aus dem Versteigerungserlös seine Forderungen beglichen bekommt.
Neben der Pfändung von Sachen kommt es in der Praxis allerdings fast immer erst zur Lohnpfändung, die fachlich korrekt ausgedrückt auch als Lohn- und Gehaltspfändung bezeichnet wird. Bei der Lohnpfändung handelt es sich demnach um eine Zwangsvollstreckung, die in das Einkommen des Schuldners vorgenommen wird. Allerdings ist es bei einer Pfändung von Einkommen gesetzlich geregelt, dass bestimmte Einschränkungen zum Schutz des Schuldners zu beachten sind. Durch die Lohnpfändung wird der Arbeitgeber übrigens zum sogenannten Drittschuldner. Eine wichtige Einschränkung sind im Zuge der möglichen Lohnpfändung die Pfändungsfreigrenze bzw. bestimmte Pfändungsfreibeträge. Prinzipiell sind zwar das Nettoeinkommen des Schuldners inklusive Urlaubsgeld, Sonderzahlungen und zum Teil auch das Geld für Überstunden sowie das Weihnachtsgeld (anteilig) pfändbar, allerdings nur dann, wenn der Pfändungsfreibetrag überschritten wird. Bis zu diesem Pfändungsfreibetrag ist das Einkommen des Schuldners geschützt und darf nicht gepfändet werden. Wie hoch der Pfändungsfreibetrag in der Praxis ist, hängt vor allem davon ab, ob und wie viele unterhaltsberechtigte Personen der Schuldner zum Zeitpunkt der Lohnpfändung hat.
Zu den Personen, die prinzipiell als unterhaltsberechtigt gelten, gehören Ehepartner, Kinder, Eltern und Großeltern. Für Alleinstehende bzw. nicht unterhaltspflichtige Personen beträgt die Pfändungsfreigrenze aktuell (Stand 2012) monatlich 1.029,99 Euro. Liegt das Einkommen über dieser Pfändungsfreigrenze, so kann die Lohnpfändung vorgenommen werden, indem die darüber hinaus gehenden Einkommensteile quasi zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger „aufgeteilt“ werden. Und zwar geschieht diese Aufteilung in der Form, als dass bei Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen von zehn Euro jeweils sieben Euro an den Gläubiger gehen. Ist eine unterhaltsberechtigte Person vorhanden, so erhöht sich die Pfändungsfreigrenze auf monatlich 1.419,99 Euro. Was den Ablauf der Lohnpfändung angeht, so beginnt diese im Prinzip damit, dass dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugeht. Ab dieser Zustellung darf der Arbeitgeber ausschließlich den zuvor erwähnten Pfändungsfreibetrag an den Arbeitnehmer auszahlen und muss den „restlichen“ Anteil nach der zuvor genannten „Formel“ an den Gläubiger überweisen. Seit 2012 bietet übrigens nur noch das sogenannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einen Schutz vor der Pfändung über den Pfändungsfreibetrag hinaus. Wird der nicht pfändbare Lohn auf ein „normales“ Girokonto überwiesen, kann der Gläubiger hingegen den gesamten Betrag pfänden lassen. (er)
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