Steuerliche Behandlung bei Notarkosten beachten
Notarkosten von der Steuer absetzen ...
Viele Ausgaben, welcher Art auch immer, kann der Bürger in Deutschland unter verschiedenen Punkten von der Steuer absetzen. Besonders trifft dieses im Zusammenhang mit den Kosten zu, die im Rahmen eines Immobilienerwerbs anfallen, allerdings hier vor allem dann, wenn die erworbene Immobilie auch gewerblich genutzt wird, also entweder vermietet oder auch verpachtet wird. Für die Beurkundung des Kaufvertrages fallen grundsätzlich Notarkosten an, die durchaus im Bereich von 1,50 Prozent der Kaufsumme liegen können.
Wer also beispielsweise eine Immobilie zu einem Kaufpreis von 250.000 Euro erwirbt, muss unter Umständen „mal eben“ rund 3.000 Euro an den Notar zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Notarkosten zumindest von der Steuer abgesetzt werden und somit folgend das zu versteuernde Einkommen senken. Die Voraussetzung besteht darin, dass man die erworbene Immobilie nicht selbst nutzt. Nur wenn die Immobilie vermietet oder verpachtet wird, können die Notarkosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angegeben werden und reduzieren so die Einkünfte, was zu einer geringeren Steuerlast führt. Die Absetzbarkeit gilt also nicht für Personen, die sich ein Haus kaufen und ausschließlich selbst darin wohnen. Alle anderen Notarkosten, zum Beispiel die für das Verfassen eines Testaments oder auch für die Eintragung einer Grundschuld in das Grundbuch, sind steuerlich nicht absetzbar. Generell gibt es nur wenige Ausnahmen von dieser Regelung. Vom Grundsatz her erkennt das Finanzamt nämlich Notarkosten nur dann als abzugsfähige Werbungskosten an, wenn die Notarkosten zum einen eindeutig der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen sind und wenn sie zum anderen noch dazu beitragen, das Erzielen von Einnahmen zu fördern. In der Praxis gibt es, außer bei bereits genannten gewerblich genutzten Immobilien, im Grunde kein Beispiel für Kosten beim Notar, welche förderlich für die Einkommenserzielung sein könnten. Das trifft weder auf Notarkosten wegen einer Grundbucheintragung, das Aufsetzen eines Testaments oder eines Ehevertrages, noch für die sonstigen üblichen Leistungen eines Notars zu.
Insofern können Notarkosten im privaten Bereich faktisch fast nie von der Steuer abgesetzt werden. Andererseits sind die oftmals „gefürchteten“ Notarkosten jedoch selten so hoch, wie vom Verbraucher befürchtet. Sowohl beim Erstellen eines Immobilienkaufvertrages als auch bei den anderen Leistungen sind die Notarkosten laut der gesetzlich feststehenden Gebührenverordnung geregelt, sodass ein Notar hier keineswegs willkürlich utopisch hohe Gebühren verlangen kann. Zudem sind die Gebühren "nach unten hin" mitunter im normalen Rahmen verhandelbar. (er)
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