Vorteile und Nachteile der Rürup Rente vergleichen

– Was ist und sind die Hauptmerkmale der Rürup Rente?

Man bezeichnet als die Rürup-Rente oder auch Basis-Rente umgangssprachlich eine seit 2005 staatlich geförderte Form der Altersvorsorge. Der Name geht dabei auf den Ökonomen Bert Rürup zurück.

Dieser Form der Altersvorsorge liegt ein Rentenversicherungsvertrag zu Grunde, der von den Leistungskriterien und seiner steuerlichen Behandlung im wesentlichen der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, jedoch nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt ist. Ähnlich wie bei der Riesterrente gibt es, im Gegensatz zu herkömmlichen privaten Rentenversicherungsverträgen, kein Kapitalwahlrecht. Der angesparte Betrag wird somit nicht in einer Summe ausgezahlt, sondern lebenslang verrentet.

Als Zielgruppe der Rürup-Rente sind vorrangig Selbständige mit einer hohen steuerlichen Belastung zu nennen, da diese bei Neuanlagen keine andere Möglichkeit mehr haben, steuerbegünstigt Altersvorsorge zu betreiben, da ihnen der Zugang zur Riesterrente und betrieblicher Altersvorsorge verwehrt ist. Über dies sind Beiträge zu klassischen Renten- und Kapitallebensversicherungen für Neuverträge seit 2005 nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, womit auch diese Möglichkeiten für sie unattraktiv werden. Auch Angestellte und Beamte können von der Rüruprente profitieren, da sie über einen neu geschaffenen Sonderausgabenhöchstbetrag von max. 20.000 EUR/Jahr und Person Vermögen fürs Alter aufbauen und gleichzeitig steuerliche Förderung genießen können. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Höchstbetrag um den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Bei Beamten erfolgt eine fiktive Kürzung um den Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Voraussetzungen für die Steuerliche Begünstigung der Beiträge zur Rürup-Rente im Rahmen der Höchstbeiträge als Sonderausgabenabzug sind:

  • Der Versicherungsvertrag darf ausschließlich die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente vorsehen
  • Der Rentenbeginn darf nicht vor dem 60. Lebensjahr liegen
  • Die Ansprüche aus der Versicherung dürfen nicht beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar oder kapitalisierbar sein

Förderungsfähige Sparformen sind hierbei unter den obigen Voraussetzungen

  • konventionelle Rentenversicherungen
  • fondsgebundene Rentenversicherungen
  • britische Versicherungen
  • Fondsparpläne (in der Ansparphase)

Bei der steuerlichen Behandlung der Beiträge zur Rürup-Rente gilt zu beachten, dass die Beiträge zu dieser zusammen mit den weiteren Beiträgen zur Basisversorgung (gesetzliche Rente, berufsständische Versorgung, Alterssicherung der Landwirte) gestaffelt seit 2005 als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Jahr 2005 waren hiervon 60 % (maximal 20.000 EUR/ bei verheirateten gemeinsam veranlagten 40.000 EUR) steuerlich ansetzbar. Dieser Anteil steigt bis 2025 pro Jahr um 2 Prozentpunkte

Im Gegenzug hierzu werden seit 2005 erstmalig ausgezahlte Renten besteuert. Dabei ist jeweils das Jahr maßgeblich, in dem zum ersten Mal eine Rente ausbezahlt wurde. Hierbei wird der steuerfreie Teil dauerhaft für den Rest des Bezugszeitraums fixiert. Ab 2005 ausgezahlte Renten werden hierbei mit 50 Prozent besteuert oder korrekter gesagt der Freibetrag beträgt 50 Prozent. Die Besteuerung (der Freibetrag) wird seit 2005 pro Jahr bis zum Kalenderjahr 2020 um 2 Prozentpunkte erhöht (vermindert). Danach erfolgt eine schrittweise Erhöhung (Verminderung) um einen Prozentpunkt bis 2040 volle 100 % der ausgezahlten Rente zu versteuern sind. Da der Steuerfreibetrag im ersten Auszahlungsjahr dauerhaft festgesetzt wird hat dies zur Folge, dass jede Rentenerhöhung besteuert wird.

Neben dem Vorteil, des Vermögensaufbaus mit Hilfe staatlicher Förderung (steuerliche Absetzbarkeit) birgt diese Form der Altersvorsorge weitere Vorzüge. Zum Einen ist das Vermögen das bereits so angesparte Vermögen während der Ansparphase nicht pfändbar. Zum Anderen bleibt das Kapital, das vor der Beantragung von Arbeitslosengeld II bereits in Rürup-Verträgen angespart wurde bei der Berechnung von Vermögen unberücksichtigt.

Als wesentlicher Nachteil wird gesehen, das die Beiträge nur gestaffelt steuerliche Berücksichtigung finden und kein Kapitalwahlrecht zu Rentenbeginn möglich ist. Des Weiteren wird als Nachteil gesehen, dass die Rentenzahlungen aus den Verträgen (abhängig vom Renteneintrittsjahr) versteuert werden müssen. Für Kritik sorgt über dies die Unkündbarkeit der Verträge. Sie können lediglich beitragsfrei gestellt werden. Als gravierendste Mängel werden vor allem der bei Tod des Versicherungsnehmers (sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase) vollständige Kapitalverfall, sowie oft fehlende Rentengarantiezeiten seitens der Anbieter gesehen. (er)

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