Schufaeintrag möglichst zeitnah löschen lassen

– Wie einen falschen Schufaeintrag entfernen?

Ein negativer Schufa-Eintrag bringt stets allerlei Schwierigkeiten mit sich. Handyvertrag, Kredit, Einkauf diverser Gegenstände in hohem Wert von großen Firmen, etc., was eigentlich selbstverständlich ist, droht mit einem Negativ-Eintrag bei der Schufa nicht mehr möglich. Auf diesen Zustand weisen nun mittlerweile auch die großen Medien hin, günstige Kredite gibt es mit einer schlechten Bewertung bei der Schufa beinah gar nicht mehr, ein Ratenkredit wird überhaupt nicht mehr möglich und der Antrag auf eine normale Kreditkarte wird auch abgelehnt.

Die Absichten der Schufa sind prinzipiell keine schlechten, was unbedingt vorweg festgehalten werden muss. Sie versucht die Kreditwirtschaft mit der Speicherung von fälligen Forderungen vor insolventen sowie zahlungsunwilligen Kunden zu schützen. Die Schufa ist des weiteren seit sehr langer Zeit sogar von den aller höchsten Gerichten durch Rechtssprechungen anerkannt. Hinzu kommt, dass die Banken und Institutionen, welche Kredite geben, stets über die Bonität ihrer Kunden oder potenziellen Kunden Bescheid wissen möchten, nur so kann ein dadurch entstehendes Ausfallrisiko vermindert werden. Die Schufa gibt ebenso darüber Auskunft, wie sich der Schuldner gegenüber dem Gläubiger während des Geschäftsverhältnisses verhalten hat. Sofern eine Schuld bestanden hat, diese aber nach geraumer Zeit beglichen wurde, so besteht kein Anspruch bei der Schufa, den Negativ-Eintrag zu löschen. Nach Ablauf einer Frist von drei Jahren erst, kann dieser Anspruch eingesetzt werden, was aber immer noch nicht heißt, dass auch wirklich kein Eintrag mehr in der jeweiligen Akte zu finden ist. Was noch viel schlimmer ist, manchmal besteht beim Verbraucher gar keine Schuld für den vorhandenen negativen Schufa-Eintrag.

Was geschieht bei falschem Tatbestand? Gegen so etwas kann sich ein jeder mittlerweile wehren. Laut § 35 im BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) für Berechtigung, Löschung und Sperrung von Daten wird festgehalten, dass zum Einen personenbezogene Daten zu berichtigen sind, wenn sie falsch sind, ferner, dass die Daten jederzeit gelöscht werde können, und zum Anderen dass die Daten gelöscht und berichtigt werden müssen, wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen oder von einem Dritten verursacht wurden.

Die Gesetzliche Grundlage zur Löschung eines Schufa-Eintrages ist geschaffen, doch was bedeutet dies genau in der Praxis? Sofern Daten falsch sind, sollte Kontakt zur Schufa aufgenommen werden. Schriftlich und eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, so wird unnötiger zusätzlicher Ärger aufgrund von diversen Reaktionen der Schufa eingedämmt. Bevor es allerdings überhaupt so weit kommt, muss eine Selbstauskunft bei der Schufa eingeholt werden, auf der aufgeführt wird, ob und in wie fern ein Negativ-Eintrag besteht sowie wann dieser wieder gelöscht wird. Entspricht dies so definitiv nicht den Tatsachen, handelt es sich um einen falschen Sachverhalt und muss somit entweder berichtigt oder gelöscht werden. Dokumente, Rechnungen, etc. auf welchem die Fehler deutlich zu erkennen sind, müssen dann zur Schufa mit einem Schreiben, in welchem das Anliegen deutlich geschildert wird, geschickt werden. Laut Gesetz sind diese dazu verpflichtet eine Berichtigung oder Löschung vorzunehmen.

Handelt es sich um richtige Daten, so erfolgt die Löschung nach gewöhnlichem langwierigen Vorgang. Sofern die offene Summe beglichen wurde, steht im Datenblatt der jeweiligen Person nach drei Jahren neben dem Sachverhalt "Erledigt" oder "Beglichen". Allerdings macht auch dies noch keinen sonderlich guten Eindruck, nach weiteren drei Jahren erfolgt die komplette Löschung. In seltenen Fällen konnte der Gläubiger nach Bezahlung der offenen Posten bei der Schufa für seinen Schuldner erreichen, dass der Negativ-Eintrag entfernt wird, allerdings kann dies nicht zum Normalfall gerechnet werden.

Äußerst schwierig gestaltet es sich, diese sechs Jahre abzukürzen. Angeblich finden sich im Internet immer wieder Anleitungen, welche Schritte befolgt werden müssen, damit ein Schufa-Eintrag einfach so gelöscht wird. Dies kann allerdings nicht ernst genommen werden. Pauschal kann keine solche Schritt-für-Schritt Erklärung aufgestellt werden, denn bei jedem Schuldenfall handelt es sich um einen individuellen Tatbestand. Fest steht, dass es schon einigen Schuldnern gelungen ist, mit Hilfe ihres Anwaltes, eine Löschung des Schufa-Eintrags vorzeitig zu erwirken. (er)

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