Sonderkündigungsrechte und Kündigungsfristen bei der Krankenversicherung

– Unterscheidungsmerkmale zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen

Die Sonderkündigungsrechte unterscheiden sich ebenso wie die Kündigungsfristen zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Bei einem Wechsel zwischen beiden Versicherungsformen sind weitere Bedingungen zu beachten. Die Kündigungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt grundsätzlich zwei Monate. Voraussetzung für eine ordentliche Kündigung ist jedoch, dass der Versicherte seit mindestens achtzehn Monaten Mitglied seiner gegenwärtigen Kasse ist.

Falls der Versicherte seiner bisherigen Krankenkasse nicht den Beitritt zu einer neuen Krankenversicherung nachweist, wird die ausgesprochene Kündigung automatisch ungültig. Gesetzliche Krankenkassen können ihren Tätigkeitsbereich auf bestimmte Regionen einschränken, in diesem Fall setzt die Mitgliedschaft den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz in der entsprechenden Region voraus. Betriebskrankenkassen dürfen zusätzlich auf die Öffnung für Betriebsfremde verzichten und nur Betriebsangehörige als Mitglieder aufnehmen. Sofern eine gesetzliche Krankenkasse jedoch geöffnet ist, darf sie keinen bei ihr gestellten Aufnahmeantrag ablehnen. Ein Sonderkündigungsrecht für den Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse besteht, sobald die Kasse einen Zusatzbeitrag neu einführt oder einen bestehenden erhöht.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen einen Zusatzbeitrag erheben, sofern sie ihre Aufgaben mit dem Beitragsaufkommen sowie weiteren Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds nicht erfüllen können. Entgegen der Annahme vieler Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung führt ein Arbeitgeberwechseln nicht mehr zu einem Sonderkündigungsrecht. Ein solches besteht jedoch weiterhin für bislang im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte Personen, sobald diese einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abschließen müssen. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen ihrerseits keine Kündigungen des Versicherungsschutzes aussprechen. In der privaten Krankenversicherung ist der Wechsel der Versicherungsgesellschaft regelmäßig zum Jahresende möglich. Zusätzlich besteht je nach Vertrag eine Mindestlaufzeit eines Versicherungsvertrages, so dass der Krankenkassenwechsel für einige Versicherte erstmals drei Jahre nach dem Vertragsabschluss zulässig ist. Für den Tarifwechsel innerhalb einer Krankenversicherung gelten grundsätzlich dieselben Fristen wie für den Wechsel zu einer anderen privaten Krankenkasse, in der Praxis verzichten fast alle Versicherungen bei der Wahl eines gegenüber dem bisherigen höherwertigen Versicherungsschutz auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist oder der Mindestlaufzeit.

Bei einem Wechsel in den Basistarif müssen Rentner keine Kündigungsfristen einhalten, anderen Personen mit einem geringen Einkommen wird der entsprechende Wechsel üblicherweise ebenfalls ermöglicht. Da eine grundsätzliche Krankenversicherungspflicht besteht, dürfen private Krankenkassen bei Beitragsrückständen den Vertrag nicht vollständig kündigen, sondern lediglich den Schutz vorläufig auf Notfälle beschränken. Das Kündigungsrecht auf Grund häufiger Erkrankungen oder vergleichbarer Risikoverschlechterungen steht den Versicherungsgesellschaften der PKV nicht zu. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer privaten Krankenkasse wechselt, muss ebenfalls die Kündigungsfrist von zwei Monaten beachten. Zusätzlich darf der Wechsel nur erfolgen, wenn der Wechselwillige die Voraussetzungen wie das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erfüllt. Der Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die GKV ist Arbeitnehmern, sofern sie jünger als fünfundfünfzig Jahre sind, beim Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze gesetzlich vorgeschrieben, so dass sie für diesen Fall keine Kündigungsfrist einhalten müssen, während Selbstständige und Freiberufler an eine einmal ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV gebunden bleiben, sofern sie nicht eine versicherungspflichtige abhängige Tätigkeit aufnehmen. In diesem Fall tritt ebenfalls der Wegfall der Kündigungsfrist auf Grund der Pflichtmitgliedschaft in der GKV ein. (er)

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