Unterschied von Zahlungserinnerung und Mahnung
Bei Zahlungsaufforderungen Mahnkosten möglichst meiden ...
Auch wenn man natürlich grundsätzlich bestrebt ist, dass alle offenen Rechnungen und Verbindlichkeiten ausgeglichen werden, kann man auch einmal eine Zahlungsverpflichtung übersehen. Mitunter ist man, ob nun zeitweise oder dauerhaft, finanziell auch nicht in der Lage, eine offene Rechnung zumindest sofort zu begleichen.
Immer dann, wenn man bei einem Unternehmen oder einer anderen Person Schulden hat, hat der Gläubiger die Möglichkeit, den Schuldner auf die fällige Zahlung aufmerksam zu machen. Dieses geschieht in der Praxis im ersten Schritt in den meisten Fällen durch eine Mahnung oder eine Zahlungserinnerung. Doch was ist eigentlich genau der Unterschied zwischen einer Zahlungserinnerung und einer Mahnung, gibt es überhaupt einen? Die Frage kann relativ eindeutig mit „nein“ beantwortet werden. Denn zumindest rechtlich betrachtet, und darauf kommt es in erster Linie an, gibt es keinen Unterschied zwischen einer Mahnung auf der einen Seite und der Zahlungserinnerung auf der anderen Seite. Es handelt sich hier also nur um zwei verschiedene Begriffe für ein und dieselbe Sache. Dennoch versenden viele Gläubiger als erste Fristsetzung bezüglich einer offenen Zahlung eine meist höflich formulierte Zahlungserinnerung und keine Mahnung, weil das Wort „Erinnerung“ einfach deutlich freundlicher klingt als „Mahnung“, da man den Kunden auch nicht unnötig verärgern möchte. Von der anschließenden Handhabe gegen den Schuldner, sollte dieser aufgrund des Schreibens nach wie vor nicht zahlen, ist es jedoch überhaupt kein Unterschied, ob man die Aufforderung zur Zahlung nun als Mahnung oder freundlicher als Zahlungserinnerung bezeichnet. Das gilt in diesem Zusammenhang auch für etwaige Gebühren, welcher der Gläubiger in Rechnung stellen kann. Sowohl bei einer Zahlungsaufforderung mit Namen „Mahnung“ als auch bei einer Zahlungsaufforderung mit Namen „Zahlungserinnerung“ können Gebühren verlangt werden, die dann üblicherweise als Mahngebühren bezeichnet werden.
Diese Gebühren dürfen allerdings nicht grundsätzlich verlangt werden, sondern nur dann, wenn die Mahnung bzw. Zahlungserinnerung bereits die zweite Fristsetzung ist, wenn also eine bereits zuvor gestellte Frist bezüglich der Zahlung verstrichen ist. Das ist in der Praxis immer dann der Fall, wenn auf der Rechnung ein konkreter Zahlungstermin vorhanden und angegeben ist. Befindet sich also auf der Rechnung zum Beispiel der Satz „Bitte zahlen Sie den Betrag von X Euro bis zum 31.03.2011“, dann ist dieses eine Fristsetzung. In dem Fall könnte der Gläubiger also direkt beim ersten Mahnschreiben bzw. namentlich der ersten Zahlungserinnerung auch Gebühren veranschlagen. Insofern klingt die Zahlungserinnerung für den Schuldner zwar freundlicher, ist aber genauso "ernst" zu nehmen wie eine erste oder Folgemahnung. (er)
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