Verluste durch Versicherungsverkauf steuerlich absetzen

– Berechnung und beachtenswertes zum Rückkaufswert von Kapitallebensversicherungen

Es gibt einige Millionen Bürger in Deutschland, die Kapital über den Weg einer Kapitallebensversicherung ansammeln. Allerdings überfordert das regelmäßige Sparen auch viele Sparer, sodass es in durchschnittlich mehr als 40 Prozent aller Fälle dazu kommt, dass die Lebensversicherung bereits (deutlich) vor dem eigentlichen Fälligkeitsdatum gekündigt wird. In diesem Fall erhält der Kunde dann den so genannten Rückkaufswert ausbezahlt.

Besonders dann, wenn die Versicherung bereits innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsabschluss vorzeitig aufgelöst wird, kann dieser Rückkaufswert sogar geringer als die Summe der geleisteten Einzahlungen sein. Ursächlich ist, dass die Beitragszahlungen nicht nur zur Geldanlage verwendet werden, sondern neben dem Sparanteil auch noch einen Kostenanteil und Risikoanteil beinhalten. In solchen Fällen würde der Sparer demnach faktisch einen Verlust erleiden, da er mehr Geld eingezahlt hat, als er bei Auflösung des Vertrages ausbezahlt bekommt. Solche Verluste können übrigens nicht nur bei Kündigung der Versicherung entstehen, sondern auch dann, wenn sich der Vertragsinhaber alternativ für den Verkauf der Lebensversicherung entscheidet. Denn es kann sich ergeben, dass der Verkaufserlös geringer als die zuvor getätigten Einzahlungen ist. Die positive Nachricht für den Sparer ist in beiden Fällen, dass die Verluste häufig zumindest von der Steuer abgesetzt werden können.

Allerdings sind in dem Zusammenhang auch Ausnahmen und Feinheiten zu beachten, sodass man sich stets von kompetenter Seite aus beraten lassen sollte, wie zum Beispiel vom Steuerberater. Wichtig ist zum Beispiel, dass die Kapitallebensversicherung frühestens am 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde. Denn nur in diesem Fall ist es möglich, dass diejenigen Verluste, die aus einem vorzeitigen Verkauf resultieren, steuermindernd wirken. Wurde der Vertrag hingegen schon vor 2005 geschlossen, so ist eine steuerliche Berücksichtigung des Verlustes nicht möglich. Die Verluste, die nach einer Kündigung oder einem vorzeitigen Verkauf der Lebensversicherung entstehen können, sind nicht selten sogar recht hoch.

Denn im monatlichen Beitrag „verbergen“ sich auch noch die Abschlusskosten und Verwaltungskosten sowie die Risikoprämie. Diese Kosten werden zunächst gedeckt, bevor überhaupt ein Teil des Beitrages für die Ansammlung von Kapital genutzt werden kann. Auch wenn diese Kosten seit geraumer Zeit auf die ersten fünf Jahre verteilt werden müssen, so entsteht bei Kündigung oder Verkauf der LV in den ersten Jahren fast immer ein Verlust. Unter der zuvor genannten Bedingung (Vertragsabschluss ab 2005) kann der Verlust immerhin als negative Einnahme aus Kapitalvermögen angerechnet werden. Dies ist dann der Fall, falls die erhaltene Leistung (Verkaufspreis bzw. Rückkaufswert) geringer als die eingezahlten Beiträge ist. (er)

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