Was tun bei unbefugten Abbuchungen?

– Einzugsermächtigungen und Lastschriften prüfen

Vom Grundsatz ist es so, dass andere Firmen oder Personen von einem Girokonto nur dann abbuchen dürfen, wenn der Kontoinhaber dazu seine Erlaubnis gegeben hat. Das geschieht regelmäßig im Rahmen der Vergabe einer Einzugsermächtigung, durch die der Zahlungsempfänger berechtigt ist, eine Abbuchung vom Konto des Zahlungspflichtigen zu veranlassen.

Was aber ist zu tun, wenn eine unbefugte Abbuchung vorgenommen wurde, die der Kontoinhaber zuvor nicht autorisiert hat? Zunächst einmal sollte man nicht in Panik geraten, denn in den meisten Fällen ist es so, dass man eine nicht autorisierte Abbuchung wieder rückgängig machen lassen kann. Allerdings gibt es für den Widerspruch gegen eine bereits erfolgte Abbuchung bestimmte Fristen, sodass es ratsam ist, seine Kontoumsätze mindestens einmal in der Woche zu kontrollieren. Hält man diesen Rhythmus ein, so liegt man auf jeden Fall stets innerhalb dieser Widerspruchsfrist. Der Widerspruch selbst muss der Bank mitgeteilt werden, mitunter kann man heute im Rahmen des Online Bankings die Rückbuchung der Lastschrift auch direkt online selbst veranlassen.

Falls die „offizielle“ Widerspruchsfrist verstrichen ist, kann die Bank dennoch versuchen, die Lastschrift auf Kundenwunsch zurück zu buchen, eine Garantie der Ausführung gibt es dann jedoch nicht mehr. Im Zweifelsfall muss man hier den rechtlichen Weg beschreiten und vom Empfänger die Rücküberweisung des Geldes verlangen. Je nachdem, aus welchen Gründen die unbefugte Abbuchung erfolgt ist, sollte man mitunter auch eine Anzeige bei der Polizei in Betracht ziehen. Problematisch kann es werden, wenn die Abbuchung in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde und das Konto, auf welchem die Gutschrift erfolgt ist, nicht mehr existiert. In solchen Fällen kann es sogar sein, dass man auf der unberechtigten Abbuchung „sitzen bleibt“, weil keine Rückbuchung mehr vorgenommen werden kann.

Einige Abbuchungen können auch gar nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn sie auf unberechtigte Art und Weise erfolgt sind. Dazu zählen beispielsweise Abbuchungen, die aufgrund einer Zahlung mit der MaestroCard (vormals EC-Karte) erfolgt sind. Allerdings gilt das nur dann, wenn das Zahlverfahren mit PIN ist, während bei Abbuchungen nach Unterschrift eine Rückgabe möglich ist. Der Unterschied wird deshalb gemacht, weil es natürlich wesentlich leichter ist, nach dem Stehlen einer Karte die Unterschrift zu fälschen und dann zu zahlen, als die Geheimnummer heraus zu bekommen. Bei missbräuchlicher Verwendung der Kreditkarte verhält es sich ähnlich. Wurde hier mit PIN gezahlt oder Bargeld verfügt, ist auch dann keine Rückgabe der Abbuchung möglich. (er)

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