Berufs- und Erwebsunfähigkeit versichern

– Die „Fallen“ bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung empfehlen heute nahezu alle Experten und auch Verbraucherorganisationen dem Verbraucher als eine notwendige Versicherung. Und tatsächlich wird der private Schutz gegen die Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund der steigenden Zahl an Fällen von Berufsunfähigkeit immer wichtiger.

In der Praxis ist es jedoch oftmals gar nicht so einfach eine solche Versicherung abzuschließen bzw. es müssen dann noch einige „Tücken“ und etwaige „Fallen“ vom Antragsteller beachtet werden. Das erste Hindernis besteht bereits darin, dass manche Versicherer bestimmte Personen nicht gegen Berufsunfähigkeit versichern, weil sie einen bestimmten Beruf ausüben. Dabei muss es sich aber keineswegs um einen Beruf handeln, mit dem man sofort ein hohes Risiko an Berufsunfähigkeit in Verbindung bringen würde. Aktuell gibt es zum Beispiel einen Fall, dass ein großer und namhafter Versicherer den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt hat, weil der Antragsteller als freiberuflicher Autor tätig ist. Als Begründung wurde lediglich der lapidare Hinweis gegeben, dass der Rückversicherer diese Tätigkeit nicht versichert. Aber es gibt natürlich noch einige weitere Hindernisse neben dem „falschen“ Beruf, die den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung erst gar nicht ermöglichen. Dazu zählen zum Beispiel ein zu hohes Alter des Antragstellers oder vorhandene Erkrankungen. Auch diesbezüglich werden einige Versicherer übrigens immer „pingeliger“, denn mitunter wird der Antrag bereits abgelehnt, wenn der Antragsteller lediglich eine „normale“ Gräserpollen-Allergie hat, ohne das stärkere Beschwerden wie etwa Asthma etc. bestehen würden. Aber auch dann, wenn man es doch schaffen sollte, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, lauern noch „Fallstricke“ auf den Versicherten. Unbedingt zu beachten ist zum Beispiel, dass der Versicherer vertraglich festhält, dass er auf das ihm ansonsten zustehende abstrakte Weisungsrecht unwiderruflich verzichtet.

Nach dieser Klausel muss der Antragsteller fast immer aktiv und konkret fragen, denn nur wenige Versicherer erwähnen dieses Thema von sich aus. Falls man nicht auf den Verzicht seitens des Versicherers achtet kann es durchaus vorkommen, dass man faktisch eine Versicherung gegen Berufsunfähigkeit abschließt, sondern dass erst bei Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird, vielmehr eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat. Eine weitere „Falle“ bei der Berufsunfähigkeitsversicherung kann darin bestehen, dass der Versicherungsvertrag und somit auch die Absicherung nach 10 Jahren endet. Wer also zum Beispiel mit 40 Jahren einen solchen Vertrag abschließt, würde dann mit 50 ohne Berufsunfähigkeitsversicherung dastehen und sicherlich sehr große Schwierigkeiten haben, überhaupt noch einen Versicherer in diesem Bereich zu finden. Daher sollte man unbedingt auf die Vertragslaufzeit achten. Weniger eine Falle, sondern eher ein Werbetrick ist es, wenn Versicherer mit sehr günstigen Beiträgen werben, wie im Bereich der BUZ zum Beispiel mit monatlich 20 Euro. Der „Trick“ besteht hier darin, dass der Beitrag sich auf die geringste mögliche Absicherung bezieht (z.B. 500 Euro BUZ-Rente pro Monat) und zudem auf einen Idealversicherten (20 Jahre, männlich, kerngesund, risikoarmer Beruf). (er)

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