Altershilfen und Alterssicherung für Landwirte

– Landwirte bilden eine eigenständige Kategorie

Innerhalb der Sozialversicherung in Deutschland gibt es verschiedene Möglichkeiten der Absicherung für Angestellte, Beamte, Selbstständige oder Freiberufler. Einen ganz eigenen Zweig in dem sozialen Netz bilden die Landwirte. So gehört zum Beispiel ihre Alterssicherung nicht zu der bekannten gesetzlichen Rentenversicherung, sondern bildet eine eigenständige Kategorie innerhalb der Alterssicherung der Bürger. Wie für jeden anderen Berufszweig auch gibt es für die in der Landwirtschaft tätigen Menschen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft.

Hier ist auch der Träger der Alterssicherung untergebracht, es handelt sich dabei um die Landwirtschaftlichen Alterskassen, die speziell für Landwirte eingerichtet wurden. Die Leistungen, die von Seiten der Landwirtschaftlichen Alterskassen gewährt werden, sind denen ähnlich, die die Menschen auch von der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen können. Es ist jedoch zu beachten, dass die im Alter ausgezahlten Beträge für die Landwirte generell niedriger ausfallen, als für die in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesicherten Menschen. Das liegt unter anderem daran, dass die Absicherung für die Landwirte als so genannte Teilsicherung ausgelegt ist. Die Alterssicherung der Landwirte gewährt zum Einen natürlich die Rente wegen Alters. Zum Anderen werden von ihr auch Renten erbracht, die aufgrund von Erwerbsunfähigkeit notwendig werden, außerdem Witwen- und Witwerrenten. Waisenrenten sind ebenso im Leistungskatalog der Landwirtschaftlichen Alterskassen enthalten, wie die Zahlung von Rehabilitationen.

Es werden zudem Haushalts- und Betriebshilfen gewährt, wenn die Notwendigkeit der Inanspruchnahme durch den Landwirt eintritt. Überbrückungshilfen werden ebenfalls gezahlt, wenn ein Unternehmen zum Beispiel während einer längeren Krankheit des Landwirts weitergeführt werden muss, was auch nach seinem Tode der Fall sein kann. Die Altersrente wird in dem Falle gewährt, wenn bei der Vollendung des 65. Lebensjahres die so genannte Wartezeit von fünfzehn Jahren erfüllt ist. Die vorzeitige Altersrente kann natürlich auch in Anspruch genommen werden, nämlich ab der Vollendung des 55. Lebensjahres. Auch hier muss eine Wartezeit von 55 Jahren erfüllt sein. Außerdem muss der Ehepartner bereits den Anspruch auf Zahlung der normalen Altersrente haben. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird entweder bei völliger oder auch bei teilweiser Erwerbsminderung gezahlt.

Dafür müssen in den letzten fünf Jahren vor Beanspruchung der Rente für mindestens drei Jahre die Pflichtbeiträge zur Alterssicherung eingezahlt worden sein. Außerdem besteht auch hier wieder eine Wartezeit, sie beträgt fünf Jahre. Die Waisenrente wird an Kinder des Landwirts gezahlt, sie entspricht den Bestimmungen der gesetzlichen Waisenrente. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente geht an nicht erneut verheiratete Hinterbliebene des Landwirtes, wenn derjenige nicht selbst Landwirt ist und das Unternehmen abgegeben wird. Außerdem muss der Verstorbene eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Ist das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet, so muss mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt erzogen werden. Die Beiträge, die für die Alterssicherung der Landwirte gezahlt werden müssen, sind nicht abhängig von ihrem regelmäßigen Einkommen. Die Festbeträge müssen von jedem, der sich in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichern lassen möchte, aufgebracht werden.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, einen Zuschuss zum Beitrag zu bekommen, nämlich dann, wenn die Gesamtheit der Einkünfte des Landwirtes bestimmte Grenzbeträge nicht überschreitet. Im Jahr 2007 lag dieser Grenzbetrag bei 15500 Euro pro versicherter Person, also im Fall einer Familie pro Ehepartner. Ansonsten ist der monatlich zu zahlende Beitrag für alle Mitglieder gleich hoch, er wird in jedem Jahr neu von der Rechtsverordnung festgesetzt. In der Höhe des Beitrages gibt es Unterschiede zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Es besteht die Pflicht zur Entrichtung der Beiträge an die Landwirtschaftliche Alterskasse für jeden in der Landwirtschaft Tätigen und dessen Ehegatten, wenn er eine Betriebsfläche von ungefähr vier bis fünf Hektaren bearbeitet. Es ist aber möglich, eine Befreiung von der Beitragspflicht zu bekommen, wozu ein spezieller Antrag gestellt werden muss. Für Landwirte ist es empfehlenswert, auf eine private Absicherung für das Alter zurückzugreifen, da, wie gesagt, die landwirtschaftliche Rente recht niedrig ist. (er)

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