Rentenkürzungen bei Altersteilzeit Rente berechnen
– Was bei Altersteilzeit und Vorruhestand zu beachten ist
Wenn die Rede von Renten ist, meinen die Menschen als erstes die Rente für alte Menschen oder auch die in der Umgangssprache als Frührente bezeichnete Rente. Dagegen sprechen die Rentenversicherer von anderen, vom Gesetzgeber definierten Rentenarten. So wird die Rente für alte Menschen vom Gesetzgeber „Rente wegen Alters“ (Altersrente) genannt und die vom Volk als „Frührente“ getaufte Rente steht für die „Rente wegen Berufsunfähigkeit“ (Berufsunfähigkeitsrente) oder auch für die „Rente wegen Erwerbsunfähigkeit“ (Erwerbsunfähigkeitsrente). Je nachdem, aus welchem Grund eine Altersrente bewilligt wird, unterscheidet der Gesetzgeber unter mehreren Rentenarten, wie “Altersrente wegen Arbeitslosigkeit“, „Altersrente für langjährig Versicherte“, „Altersrente für Schwerbehinderte“.
Während bestimmte Rentenarten gestrichen werden, wie die „Altersrente für Frauen“, werden nach Bedarf vom Gesetzgeber neue Rentenarten ins Leben gerufen. So wurde die neue Rentenart „Rente nach Altersteilzeit“ im Zusammenhang mit der Einführung des neuen Arbeitsmodells „Altersteilzeit“ eingeführt. Diese Rente, kurz auch als Altersteilzeit Rente bezeichnet, kann somit nur von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden, die ihr Berufsleben nach Altersteilzeitarbeit beendet haben. Um an dem Arbeitsmodell Altersteilzeit (auch ATZ genannt) teil zu nehmen, muss der Arbeitnehmer einen ATZ Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber unterschreiben. In diesem Vertrag sind die konkreten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer während der ATZ festgelegt, wie: der Beginn und das Ende der Altersteilzeit, die Stundenanzahl, die Arbeitszeit und schließlich auch die pekuniären Details, wie die Höhe des Arbeitsentgelts und gegebenenfalls die Höhe der Abfindung, sowie der Zeitpunkt deren Auszahlung.
Die Ausgestaltung des Arbeitsmodells Altersteilzeit und die Voraussetzungen wurden bei seiner Einführung vom Gesetzgeber definiert. Das allgemein Gültige dabei ist: der Arbeitnehmer kann die Altersteilzeit frühestens mit Erreichen seines 55. Geburtstages starten und frühestens zu seinem 60. Geburtstag verrentet werden. Nach Beendigung der Altersteilzeit ist sein Arbeitsverhältnis beendet und er muss dann seine Rente beantragen. Bei dem Arbeitsmodell halbiert der Arbeitnehmer bis seiner Verrentung seine Arbeitszeit, er arbeitet keine Vollzeit, sondern Teilzeit, daher auch die Bezeichnung Alters(Teilzeit). Hierbei kann er entweder wirklich die gesamten 5 Jahre halbtags durcharbeiten, oder nach dem so genannten Blockmodel die Hälfte der Zeit ganztags (die Aktivphase des Blockmodels) abarbeiten und die zweite Hälfte zu Hause bleiben (die Ruhephase des Blockmodels). Die Arbeitgeber ziehen das Blockmodell vor.
Soweit das Modell. Die Gründe seiner Einführung für die Arbeitgeber sind, den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu geben, vor 65 in Rente zu gehen, um deren frei gewordenen Arbeitsplätze mit Arbeitslosen wieder besetzen zu können. Die Voraussetzung für die Arbeitnehmer, an die ATZ teilnehmen zu können, ist, dass deren Arbeitgeber diese anbietet. Ferner hängt es davon ab, ob das Unternehmen dem jeweiligen Arbeitnehmer die ATZ gewähren kann oder nicht.
Dabei hat jeder Arbeitgeber eine gewisse Freiheit bei der eigenen Ausgestaltung des ATZ Models. Der Arbeitnehmer hat ebenso die Möglichkeit, einige Parameter seiner Altersteilzeit individuell zu planen: vor allem, wann er seine Altersteilzeit startet und wie lange sie dauert. Er kann, muss aber nicht, die ATZ mit 55 starten. Er kann sie zum Beispiel mit 58 starten und mit 62 beenden. Allerdings beinhaltet das ATZ Modell feste Rentenabschlägen und zwar von jeweils 0,3 % pro Monat. Somit ist bei 5 Jahren ATZ eine gesamte Rentenkürzung von 18 % hinzunehmen, wobei auch die eventuellen Betriebsrenten gekürzt werden.
Bei der ATZ halbiert sich neben der Arbeitszeit auch das Bruttogehalt. Dafür bieten die Arbeitgeber individuell gestaltete so genannte Aufstockungen, durch die der Arbeitnehmer während der ATZ mindestens 83 % seines letzen Nettogehaltes bekommt. Da es dabei um unversteuerte Aufstockungen handelt, sind für die Arbeitnehmer während der ATZ Steuernachzahlungen möglich. Soweit der jeweilige Arbeitgeber auch eine Abfindung gewährt, hat deren Auszahlung am Ende der ATZ für den Arbeitnehmer den Vorteil, dass sie nicht so hoch versteuert wird, da er Rente bezieht, die nicht so hoch wie das Gehalt ist. (er)
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