Mit der Wohnungsbauprämie zum Wohneigentum

– Anspruch auf Wohnungsbauprämie prüfen

Die Wohnungsbauprämie ist eine von diversen Förderungen des Staates, die man im Bereich Altersvorsorge, Vermögensaufbau und im konkreten Fall im Bereich Förderung des Wohneigentums ansiedeln kann. Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um eine Zulage des Staates, die man unter bestimmten Voraussetzungen bekommen kann, wenn man in einen Bausparvertrag einzahlt. Eingeführt wurde die Wohnungsbauprämie bereits vor über 55 Jahren, genauer gesagt im Jahre 1952, damals noch zu Zeiten von Konrad Adenauer.

Alle wichtigen Merkmale und Fakten, sowie die genauer definierten Voraussetzungen zum Erhalt der Prämie, sind im Wohnungsbau-Prämiengesetz geregelt. Zunächst einmal ist grundsätzlich jeder Bürger berechtigt, die Wohnungsbauprämie in Anspruch zu nehmen, der zum einen das 16. Lebensjahr vollendet hat, und zum anderen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Auch Vollwaisen haben einen Anspruch auf die Prämie, und zwar unabhängig von ihrem Alter. Ferner dürfen von den genannten Personen allerdings bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden, damit man die Wohnungsbauprämie beantragen und auch erhalten kann. Für Alleinstehende beträgt die Einkommensgrenze derzeit 25.600 Euro (zu versteuerndes Einkommen) und Verheiratete (Zusammenveranlagung) haben eine Verdienstgrenze von insgesamt 51.200 Euro zu beachten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann man die Wohnungsbauprämie in Höhe von derzeit 8,8 Prozent auf die geleisteten Sparbeiträge in Form der Einzahlung in einen Bausparvertrag oder sonstigen, im Folgenden noch näher bezeichneten Sparverträgen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken, erhalten.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht auf die gesamte Summe aller jährlichen Sparbeiträge dieser Fördersatz von 8,8 Prozent gezahlt wird. Es werden nur Spareinzahlungen von maximal 512 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.204 Euro (Verheiratete) im Jahr gefördert. Somit kann die maximal zu erhaltende Wohnungsbauprämie auch nicht über einen Betrag von 45,06 Euro (Alleinstehende) bzw. 90,11 Euro (Verheiratete) hinaus gehen. Die Förderung kann man zudem nur dann bekommen, wenn man im Jahr mindestens 50 Euro Aufwendungen in Form der Sparbeiträge vorweisen kann. Wie bereits kurz angedeutet, erhält man die Wohnungsbauprämie selbstverständlich nicht für jede Art von Sparvertrag. Es werden lediglich Aufwendungen begünstigt, die entweder in Form von Spareinzahlungen in einen Bausparvertrag vorliegen, oder im Kauf von Anteilen einer Baugenossenschaft und Wohnungsgenossenschaft begründet sind.

Sollen noch weitere Sparverträge gefördert werden, dann müssen diese auf jeden Fall zum Erwerb oder zum Bau von Wohneigentum dienen, welches zudem selbst genutzt sein muss. Zu den Aufwendungen, die in den förderbaren Gesamtbetrag mit eingerechnet werden, zählen neben den laufenden Bausparbeiträgen auch die Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben und gezahlte Abschlussgebühren. Wird beim entsprechenden Vertrag, zum Beispiel beim Bausparvertrag, innerhalb der Sperrfrist von sieben Jahren eine vorzeitige Verfügung vorgenommen, gilt dieses zunächst einmal als Prämienschädlich, man muss also die erhaltene Wohnungsbauprämie zurückzahlen. Eine Ausnahme besteht aber dann, wenn man das erhaltene Guthaben sofort und ausschließlich für wohnwirtschaftliche Zwecke nutzt oder der Bausparer erwerbsunfähig geworden ist bzw. er selber oder der Ehepartner verstorben ist. In diesem Fall muss die Prämie dann auch nicht an den Staat zurück gezahlt werden. (er)

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