Schuldenfrei durch Privatinsolvenz
– Antrag auf Restschuldbefreiung
Der Antrag zur Restschuldbefreiung beinhaltet in erster Linie eine Abtretungserklärung. Dabei handelt es sich um eine Erklärung des Schuldners, dass dieser innerhalb von sechs Jahren, beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sämtliche pfändbaren laufenden Bezüge an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abgetreten wird.
Zu den laufenden Bezügen zählt zum Beispiel das Einkommen aus dem bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnis, die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Hinterbliebenenbezüge, das Arbeitsentgelt für Strafgefangene oder auch das Arbeitslosengeld. Wenn ein Schuldner einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgeht, dann ist dieser verpflichtet, dem gerichtlich bestellten Treuhänder die pfändbaren Bezüge in der Form zu zahlen, wie es bei einem regulären Dienstverhältnis der Fall wäre.
Somit muss der Schuldner auch in diesem Fall die pfändbaren Bezüge monatlich an den Treuhänder abtreten. Diese laufenden Bezüge sind jedoch nur bis zu einer Pfändungsfreigrenze abzutreten. Die pfändbaren Forderungen werden anschließend auf die einzelnen Gläubiger verteilt. Zudem beinhaltet der Antrag zur Restschuldbefreiung auch die Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit. War der Schuldner bereits vor dem Jahre 1997 zahlungsunfähig, dann kann er beantragen, dass sich die Laufzeit der Abtretung verkürzt, von insgesamt sechs Jahre auf nur noch fünf Jahre.
Jedoch muss der Schuldner dazu Beweismittel beifügen. Zu den gerichtlich anerkannten Beweismitteln zählen zum Beispiel die Kopie der Eidesstattlichen Versicherung, der so genannten Offenbarungsversicherung, des Vermögensverzeichnisses des Schuldners oder auch eine Bescheinigung, dass ein Gerichtsvollzieher bereits erfolglos einen Vollstreckungsversuch in dieser Zeit durchgeführt hat. Ein weiterer Punkt auf dem amtlichen Antrag zur Restschuldbefreiung ist die Erklärung über bereits bestehende Abtretungen und Pfändungen. Somit muss der Schuldner dem Insolvenzgericht auch Auskunft darüber geben, welche Bezüge bereits verpfändet oder abgetreten wurden.
Mit der Abgabe des Antrags zur Restschuldbefreiung sind sämtliche der bereits geschlossenen und noch laufenden Vereinbarungen zur Pfändung oder Abtretung unwirksam. Der Antrag auf die Restschuldbefreiung ist ein Bestandteil des Privatinsolvenzverfahrens. Dieser wird direkt mit den Unterlagen zum Privatinsolvenzverfahren benötigt. Beim Regelinsolvenzverfahren kann der Antrag zur Restschuldbefreiung separat eingereicht werden. Dieser sollte dem Insolvenzgericht jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen.
Aus diesem Grund sollte mit dem Antrag zum Insolvenzverfahren bereits der Antrag zur Restschuldbefreiung mit abgegeben werden. Das zuständige Insolvenzgericht wird den Schuldner darauf hinweisen, wenn der Restschuldbefreiungsantrag fehlt. Anschließend kann der Schuldner innerhalb von zwei Wochen den Antrag nachreichen. Bei einer Versäumnis gibt es für den Schuldner nur die Möglichkeit, den gesamten Antrag zum Insolvenzverfahren zurückzuziehen, um anschließend das Insolvenzverfahren mit dem dazugehörigen Antrag zur Restschuldbefreiung erneut zu beantragen. (er)
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