Aktuelle steuerliche Regelungen zum Arbeitszimmer beachten

– Das Arbeitszimmer und die Steuer sind ein Dauerthema

Ziemlich oft kommt die Frage auf, ob man ein häusliches Arbeitszimmer bezüglich Steuer noch absetzen kann oder nicht. Die Gesetzeslage zu diesem Thema hat sich ab dem 01.01.2007 geändert und die Regelung hervorgebracht, dass ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn es den beruflichen Mittelpunkt bildet. Damit können alle Berufsgruppen, die ein Arbeitszimmer nur neben dem Hauptberuf nutzen, das Arbeitszimmer bezüglich Steuer nicht mehr absetzen. Dies gilt jedoch nur für die Kosten, die das Zimmer selbst betreffen, wohingegen sich Gegenstände, die man beruflich nutzt, ruhig irgendwo in der gesamten Wohnung befinden können und trotzdem steuerlich absetzbar sind.

Das Arbeitszimmer bezüglich Steuer muss zudem so eingerichtet sein, dass man normalerweise davon ausgehen kann, dass es hauptsächlich für berufliche Zwecke genutzt wird. Dementsprechend dürfen sich keinerlei Gegenstände wie beispielweise ein Bett oder ein Herd darin befinden, die den Schluss nahe legen, dass es sich dabei nicht um ein Arbeitszimmer handelt. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, in Zweifelsfällen Kontrollen vor Ort vorzunehmen, ob es sich beim deklarierten Arbeitszimmer tatsächlich um ein solches handelt, auch wenn dies durch die neue gesetzliche Regelung kaum noch nötig sein wird.

In Bezug auf die Nutzungsgegenstände und Arbeitsmittel sollte man wissen, dass man Gegenstände des Anlagevermögens sofort voll absetzen kann, solange sie einen Wert von 410 Euro zuzüglich Umsatzsteuer nicht übersteigen. Solche sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgüter müssen nicht im Zeitverlauf abgeschrieben werden wie beispielweise Autos oder teure Computer.

Zukünftig könnte sich die Frage, ab wann eine Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer den beruflichen Mittelpunkt bildet, zum juristischen Streitpunkt entwickeln, da ein altes Urteil des Bundesfinanzhofs schon einmal deutlich gemacht hat, dass es dabei nicht nur um den zeitlichen Aspekt gehen kann. Insgesamt betrachtet sollte man als sogenannter Telearbeiter aber auf jeden Fall versuchen, sämtliche Kosten für sein Arbeitszimmer von der Steuer abzusetzen, da hier die Frage nach dem beruflichen Mittelpunkt in der Regel nicht streitig ist. Absetzbare Kosten sind in einem solchen Fall die anteilige Miete, der Energieverbrauch, die Kosten für die Büronutzung wie zum Beispiel Telefon- und Internetrechnungen und natürlich auch verwendete Arbeitsmittel. Sollte man all dies beachten, hat man gute Chancen, seine Steuerlast merklich zu drücken. (er)

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