Aufgaben der Ombudsmänner bei privaten Banken

– Unparteiische Ombudsmänner zur Schlichtung bei Streitfragen

Die Aufgabe der Ombudsleute ist die neutrale und unparteiische Schlichtung bei Streitfragen zwischen zwei Parteien. Bei den streitenden Parteien geht es einerseits um einer Person (zum Beispiel um einen Kunden) bzw. einer ganzen Personengruppe und andererseits einer Institution. Hauptziel des Amtes des Ombudsmannes ist, die Streitfrage möglichst unbürokratisch zu klären. Die Unterstützung des Ombudsmannes wird von der einzelnen Person oder Personengruppe um Hilfe gerufen.

Trotzdem hat er die Interessen der beiden Seiten objektiv zu berücksichtigen, nach einer für beide Seiten gerechten Lösung zu suchen und dabei keiner der Parteien auch den geringsten Schaden anzurichten. Seinen Auftrag hat er erfolgreich erfüllt, wenn beide streitenden Seiten seinen Lösungsvorschlag annehmen. Hat die jeweilige Organisation einmal den Lösungsvorschlag angenommen, ist dieser für sie bindend. Kann die Person bzw. die Personengruppe den Lösungsvorschlag nicht akzeptieren, hat sie die Wahl, gegen die Organisation zu klagen. In Deutschland sind Bezeichnung und Amt des Ombudsmannes erstmals am 19. März 1956 gesetzlich eingeführt und im BGB genau definiert worden, ursprünglich nur als Wehrbeauftragter. Mittlerweile werden in Deutschland Ombudsleute von zahlreichen der unterschiedlichsten Branchen gehörenden öffentlichen Institutionen und Einrichtungen berufen.

Je nach Größe der jeweiligen Organisation kann eine entsprechend größere Anzahl Ombudsmänner berufen werden, ein Ombudsrat. Ihrer Funktion nach sind die Ombudsleute eine Klage- bzw. Beschwerdeinstanz. Eine für den Verbraucher besonders wichtige Rolle spielen heute die Ombudsleute bei den privaten Banken, die Konflikte zwischen Bankkunden und privater Bank bzw. privater Sparkasse oder Bausparkasse neutral lösen sollen. Als Folge der von der Europäischen Kommission im Jahre 1990 gegebenen „Empfehlung zur Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen“ haben die privaten Banken Deutschlands 1992 beschlossen, einen Ombudsmann zu berufen und selbst die „Verfahrensordnung des Ombudsmanns“ entworfen. Daraus sind mittlerweile fünf Ombudsleute geworden. Die Hilfe des Ombudsmanns bzw. der Ombudsfrau kann von jedem Kunden jeder Privatbank ersucht werden. Dabei entstehen dem Hilfesuchenden keinerlei extra Kosten, außer gegebenenfalls Kosten für die jeweilige Kontaktaufnahme mit dem Ombudsmann, wie Portokosten bzw. Telefonkosten.

Nach der Schilderung der Beschwerde hat der Kunde dem Ombudsmann alle notwendigen Belege in Kopieform zukommen zu lassen. Daraus kann geprüft werden, ob die Beschwerde zulässig ist, denn ist das nicht der Fall, kann der Ombudsmann nicht tätig werden, wobei er dieses dem Kunden schriftlich mitteilt. Falls die Beschwerde zulässig ist und die Bank den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns akzeptiert, bekommt der Kunde auch dieses schriftlich mitgeteilt. Die Bank hat dann den Schlichtungsspruch des Ombudsmanns zu befolgen. Akzeptiert der Kunde den Schlichtungsspruch nicht, darf er vors Gericht gehen. Die Bank hat ebenfalls das Recht, vor Gericht zu gehen, allerdings erst, wenn es um einen Streitwert geht, der höher als 5000 Euro ist. Am 5. Juli 2007 hat die Bundesministerin der Justiz, Brigitte Zypries, aus Anlass „15 Jahre Ombudsmann der Privaten Banken“ eine positive Bilanz gezogen. Statistiken belegen, dass während dieser Zeit über 8500 Schlichtungen zu Gunsten der Bankkunden erfolgreich erzielt worden sind.

„Ombud“ ist altnordisch bzw. skandinavisch und als „Vollmacht“ ins Deutsche zu übersetzen. Demnach ist ein Ombudsmann als Bevollmächtigter, Vertreter oder Vermittler zu definieren und zu erklären. So wie die Bezeichnung Ombudsmann aus dem Schwedischen kommt, ist die erstmalige Ernennung der Ombudsleute ebenfalls aus Schwedens Geschichte bekannt. Die Idee dafür hat der schwedische König Karl XII allerdings selbst im Jahre 1709 im damaligen Osmanischen Reich kennen gelernt, für gut gefunden und 1718 nach Schweden importiert. Folglich haben die im Osmanischen Reich amtlich berufenen Mohtasib für Schwedens Ombudsleute Modell gestanden. Die Mohtasib haben die Obliegenheiten gehabt, dem Bürger bei Ärger und Problemen mit der damaligen Herrschaft unter die Arme zu greifen. In Schweden hat der König erstmals 1718 den s. g. Justizkanzler mit dieser Aufgabe betraut und ab 1809 sind die ersten Ombudsleute als Helfer des Justizkanzlers berufen worden. (er)

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