Kontosperrung durch einen Gläubiger?

– Ist das Bankkonto gesperrt sollte man sich den Forderungen schnell annehmen

Nahezu jeder Verbraucher benötigt heutzutage ein Girokonto, daher ist es umso ärgerlicher, wenn die Nutzung vorübergehend oder auch dauerhaft eingeschränkt ist. Dieses kommt in der Praxis zum Beispiel dann vor, wenn das Konto seitens der Bank mit einer Sperre belegt worden ist. Gesperrt werden nicht nur Girokonten, sondern auch andere Guthabenkonten, wenn es die jeweilige Situation erfordert.

Grund für eine solche Sperre ist in vielen Fällen das Vorliegen einer Pfändung gegenüber dem Kontoinhaber. Sobald die Bank einen so genannten Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss erhält hat sie umgehend dafür zu sorgen, dass von allen Konten des betroffenen Kunden keine Verfügungen mehr vorgenommen werden können. Bei einem solchen Beschluss handelt es sich um eine Maßnahme im Rahmen einer angedrohten Zwangsvollstreckung. Der Beschluss wird vom Amtsgericht auf Anforderung des Gläubigers erlassen. Somit ist es durchaus möglich, dass eine Kontosperrung durch einen Gläubiger veranlasst wird, auch wenn die Kontosperre selber natürlich von der Bank vorgenommen werden muss. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der letztendlich zu der Kontosperrung im Auftrag des Gläubigers führt, muss bestimmte vorgeschriebene Inhalte haben. Zu diesen vorgeschriebenen Inhalten zählen zum Beispiel die namentliche Nennung des Schuldners und des Gläubigers sowie eines eventuellen Drittschuldners, die Angabe der Gläubigerforderung und die Bezeichnung des Anspruchs der gepfändet wird.

Ferner muss die Kontoverbindung des Gläubigers genannt sein, damit der Schuldner auch Gelegenheit hat, die offene Forderung schnellstmöglich zu begleichen. Wenn die Bank nun einen solchen Beschluss erhält, muss sie zwar sofort alle Konten sperren, darf aber erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses Guthaben von Konten an den Gläubiger überweisen. Dazu ist die Bank berechtigt, sodass zum Beispiel bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5.000 Euro ein Guthaben auf einem Sparkonto bei der Bank von 3.000 Euro von der Bank übertragen werden könnte. Allerdings gibt es auch bestimmte Pfändungsfreigrenzen, welche zu beachten sind.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen, also der nicht pfändbare Teil des Gehaltes, richtet sich in erster Linie nach der Anzahl der Personen, für die der Schuldner eine Unterhaltspflicht hat. Gibt es keine unterhaltspflichtige Person (im Bezug zum Schuldner), dann liegt die Pfändungsfreigrenze bei 989,99 Euro. Ist eine unterhaltspflichtige Person vorhanden, erhöht sich diese Freigrenze auf 1.359.99 Euro, für jede weitere Person kommen 200 bzw. ab vier Personen 210 Euro hinzu. Sobald der Schuldner seine Verbindlichkeiten bezahlt hat, wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgehoben und nach Erhalt dieser Aufhebung kann die Bank die Konten natürlich wieder entsperren und dem Kontoinhaber wieder zur freien Verfügung zugänglich machen. (er)

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