Finanzgeschäfte und Bankauskunft
– Wer darf eine Bankauskunft beantragen?
Eine Bankauskunft stellt neben einer Schufa-Anfrage und einer Selbstauskunft eine weitere Möglichkeit zur Prüfung der Kreditwürdigkeit natürlicher und juristischer Personen dar. Sie darf bei Privatpersonen nur erteilt werden, falls eine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt, bei juristischen Personen ist sie hingegen zulässig, sofern keine ausdrückliche Weisung zu ihrer Nichterteilung erteilt wurde.
Eine Bankauskunft enthält ausschließlich Informationen, welche der Bank ohne gesonderte Recherchen zugänglich sind. Hierzu gehört in erster Linie die Mitteilung, ob ein Konto beim entsprechenden Finanzinstitut vorhanden ist und ob dieses ordnungsgemäß geführt wird. Dabei ist zu beachten, dass eine geduldete Kontoüberziehung im Gegensatz zu einem vereinbarten Dispositionskredit nicht als ordnungsgemäße Kontoführung gewertet wird. Nicht enthalten sind in einer Bankauskunft Angaben über die Höhe der bei einem Geldinstitut unterhaltenen Spareinlagen und sonstigen Guthaben sowie über Kredite. Die Information, dass ein Kredit aufgenommen wurde oder dass ein Anlagekonto geführt wird, darf in einer Bankauskunft enthalten sein. Des Weiteren enthält die Bankauskunft Angaben über eventuell vorhandenen Grundbesitz. Im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht muss die Bank in ihrer Antwort auf eine Anfrage unterscheiden, ob ihr über den Grundbesitz keine Informationen vorliegen oder ob der Geschäftspartner tatsächlich über keinen solchen verfügt. Da Bankauskünfte nicht mehr frei formuliert, sondern auf einem festgelegten Formular die zutreffenden Antworten angekreuzt werden, ist das Risiko missverständlicher Aussagen heute ausgeschaltet. Eine Aussage über die wahrscheinliche Bedienung eines künftigen Kredits wird in der Bankauskunft gemacht, sofern der Bank hinreichende Fakten für die Bewertung vorliegen.
Falls die Bank sich zu einer auf die Zukunft bezogenen Aussage nicht in der Lage fühlt, muss sie das ausdrücklich angeben, da das bloße Nichtausfüllen des entsprechenden Feldes heutzutage als aus Haftungsgründen vorsichtig formulierte negative Auskunft verstanden wird. Die Zustimmung zu einer Bankauskunft kann auf unterschiedliche Weise erteilt werden. Es ist möglich, sie gegenüber der das Konto führenden Bank generell zu erteilen; üblicher ist jedoch die entsprechende Erlaubnis im Einzelfall. In den meisten Fällen erteilt der Antragsteller bei der Bestellung einer Kreditkarte oder eines Darlehens die einmalige Erlaubnis zum Einholen einer Bankauskunft. Diese darf nur für den angegebenen Zweck verwendet und in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden. Ein Kontoinhaber kann den Inhalt einer eventuellen Bankauskunft bei seiner Bank nachfragen. Für die Bank, welche die angeforderte Auskunft erteilt, ergeben sich leicht haftungsrechtliche Folgen. Sie muss ihrem Kunden Schadenersatz leisten, wenn eine geplante Kreditaufnahme wegen einer fehlerhaften negativen Bankauskunft scheitert; auf der anderen Seite haftet sie für fehlerhafte Auskünfte auch gegenüber der anfragenden Stelle. Die Pflicht zur Haftung gilt nicht, wenn die Bank weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. (er)
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