Abschlussgebühr bei Bausparverträgen ist rechtens

– Bankverträge und Abschlussgebühren vergleichen

Abschlussgebühren werden dem Kunden sowohl für Versicherungsverträge als auch für Darlehen und beim Abschluss eines Bausparvertrages in Rechnung gestellt. Mit diesen Gebühren trägt der Kunde einen großen Teil der mit dem Vertragsabschluss in Zusammenhang stehenden Kosten. Die entsprechenden Beträge werden selten mittels einer gesonderten Überweisung beglichen, üblich ist vielmehr die Anrechnung der ersten Einzahlungen auf diese.

Während die Berechnung von Abschlusskosten bei Versicherungsverträgen ebenso wie bei der Kreditaufnahme allgemein akzeptiert ist, hielt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ihre Erhebung im Zusammenhang mit Bausparverträgen für nicht legitim. Sie klagte gegen die entsprechende Praxis aller Bausparkassen, verlor vor dem Bundesgerichtshof jedoch endgültig. Die Richter erklärten die Erhebung von Abschlussgebühren für Bausparverträge für zulässig. Diese dienen zwar tatsächlich in einem sehr großen Umfang der Anwerbung neuer Bausparer, dieses Anliegen ist nach Ansicht der Richter aber auch im Interesse aller Bausparer, da der Zeitpunkt der Zuteilung wesentlich von der Anzahl der auf den eigenen Vertragsabschluss folgenden Bausparverträge abhängt. Einige wenige Bausparkassen zahlen die zunächst berechnete Abschlussgebühr zurück, wenn kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird. Die Klage der Verbraucherzentrale richtete sich gezielt gegen Abschlussgebühren bei Bausparverträgen, entsprechende Kosten bei der Kreditaufnahme waren nicht Gegenstand des Prozesses. Die Berechnung der auch als Grundkosten für das Darlehen bezeichneten Abschlussgebühren ist bei vielen Kreditverträgen üblich, einige wenige Anbieter verzichten jedoch auf diese.

Bei einem Darlehen dürfen Abschlusskosten nur berechnet werden, wenn der Kredit tatsächlich zur Auszahlung gelangt. Die Gebühren sind in den effektiven Jahreszins einzurechnen. Neben einer speziellen Berechnung der Abschlussgebühren an den Kunden ist auch der Abzug von der ausgezahlten Kreditsumme möglich. In diesem Fall wird dem Kreditnehmer der um die vereinbarten Abschlussgebühren gekürzte Geldbetrag ausgezahlt. Da die Abschlussgebühr in den nominellen Zinssatz des Darlehens nicht eingerechnet wird, ist dieser für den Vergleich der Kreditkosten nur bedingt aussagekräftig; der Gesetzgeber verpflichtet alle Geldinstitute jedoch zur Angabe des effektiven Zinssatzes, welcher alle in Zusammenhang mit dem Darlehen stehenden Kosten enthalten muss. Wenn der Kreditnehmer Sondertilgungen leistet und sein Darlehen vorzeitig tilgt, reduzieren sich die Gesamtkosten der Finanzierung. Da die Abschlussgebühr aber nicht erstattet wird, führt eine vorzeitige Tilgung in der Konsequenz zu einer moderaten Erhöhung des effektiven Jahreszinssatzes. Kredite ohne oder mit geringen Abschlussgebühren werden häufiger im Internet als in der Filiale angeboten. (er)

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