Beitragsbemessungsgrenze der Pflichtversicherungen im Wandel

– Aktuelle Beiträge zu Sozialversicherungen in der Berechnung

Jeder Pflichtversicherte muss Beiträge zu den verschiedenen Versicherungen zahlen, die unter dem Begriff der Sozialversicherung zusammengefasst werden. Dazu gehört in erster Linie die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung, aber natürlich auch die Pflege-, Arbeitslosen- und gesetzliche Unfallversicherung. Die Beiträge zu den einzelnen Versicherungen werden zwar vom Arbeitgeber überwiesen, sind aber in der Regel je zur Hälfte auch vom Arbeitnehmer zu tragen.

Wie hoch der zu zahlende Beitrag ist, hängt stets von der Höhe des Bruttoeinkommens ab. Denn der Beitrag wird aufgrund des Beitragssatzes stets prozentual vom Einkommen berechnet. So fällt im Bereich der Rentenversicherung zum Beispiel ein Gesamtbeitrag von rund 19 Prozent an, während der Beitrag sich im Bereich der Krankenversicherung bei etwas mehr als 13 Prozent bewegt. Wer also zum Beispiel 3.000 Euro im Monat verdient, der muss einen höheren Beitrag als ein Arbeitnehmer zahlen, der zum Beispiel ein Einkommen von monatlich 2.500 Euro erzielt. Allerdings wird der Beitrag nicht von jedem Bruttoeinkommen berechnet, sondern nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese beträgt im Jahre 2013 im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 5.600 Euro (alte Bundesländer) sowie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung 3.937,50 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze ist etwas anderes als die Versicherungspflichtgrenze, die eine Aussage dazu macht, ab welchem Einkommen der gesetzlich Krankenversicherte sich auch privat krankenversichern könnte.

Demgegenüber beinhaltet die Beitragsbemessungsgrenze, dass nur bis zu diesem Einkommen der Beitrag zur Renten- bzw. Krankenversicherung berechnet wird. Erzielt der Arbeitnehmer also zum Beispiel ein Bruttoeinkommen von 4.500 Euro, so wird der Beitrag zur Krankenversicherung nur auf Basis der Grenze von 3.937,50 Euro berechnet. Somit bleibt das darüber hinaus gehende Einkommen von ungefähr 560 Euro beitragsfrei. Diese Tatsache führt allerdings in der jüngeren Vergangenheit immer häufiger zu Diskussionen, denn immerhin verzichtet der Staat durch dieses System auf viele Milliarden Euro an Beiträgen. Sollte die Beitragsbemessungsgrenze nämlich abgeschafft werden, wären auf jedes Einkommen Sozialabgaben zu zahlen. Zwar befinden sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Pflichtversicherungen noch nicht im Wandel aber es könnte durchaus passieren, dass es in der Zukunft eine Änderung gibt. Diese Änderung muss nicht zwangsläufig die Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenzen beinhalten, sondern könnte auch eine Erhöhung der Grenzen vorsehen. (er)

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