Das Beratungsprotokoll bei der Vorsorgeberatung

– Protokollierte Beratungsgespräche gerade bei Anlagegeschäften unerlässlich

Viele Bankkunden haben inzwischen gelernt, dass es den Banken zwar auch noch auf eine gute Beratung ankommt, dass auf der anderen Seite aber auch der reine Verkauf von Produkten immer mehr in den Vordergrund gerückt ist. Aus diesem Grund ist es heute für den Kunden umso wichtiger, dass er sich zu einem gewissen Grad selbst über die Finanzprodukte informiert, die aktuell angeboten werden.

Dennoch haben die Banken natürlich nach wie vor die Pflicht, den Kunden möglichst zu seinem Vorteil zu beraten. Da es gerade an dieser Vorgabe in der Vergangenheit zum Teil deutlich gemangelt hat, wurde vor geraumer Zeit das sogenannte Beratungsprotokoll eingeführt. Bei bestimmten Beratungen, die der Bankberater mit seinem Kunden durchführt, ist es inzwischen Pflicht, diese erfolgte Beratung in Form des Beratungsprotokolls zu dokumentieren. Da viele Kunden auch mit der Hilfe von Wertpapieren vorsorgen möchten, kommt das Beratungsprotokoll auch im Bereich der Vorsorgeberatung zum Einsatz. Allerdings muss das Protokoll nur dann ausgefüllt werden, wenn es bei der Beratung auch um etwas risikoreichere Anlageformen geht. Wer als Anleger also zum Beispiel nur ein Tagesgeldkonto eröffnen möchte, der benötigt in dem Sinne keine Anlageberatung, über die ein Protokoll angefertigt werden müsste. Anders ist es, falls es bei der Beratung um Wertpapiere geht, denn in diesem Fall muss ein Beratungsprotokoll erstellt werden. Diese schriftliche Dokumentation soll in erster Linie ein Beweismittel für den Anleger sein, falls dieser sich falsch beraten fühlt oder ihm zum Beispiel das „falsche“ Produkt empfohlen wurde.

Falls aus dieser fehlerhaften oder falschen Beratung dann auch noch ein finanzieller Schaden entstehen sollte, hat der Anleger gute Chancen, von der Bank Schadenersatz zu verlangen. Aus dem Grund sollten Anleger auch sehr genau prüfen, ob die im Beratungsprotokoll dokumentierten Angaben auch tatsächlich dem Inhalt des geführten Beratungsgespräches entsprechen. Es kann nämlich durchaus vorkommen, dass im Protokoll etwas anderes notiert wird, als im Beratungsgespräch vereinbart oder gesagt worden ist. Stellen Sie im Gespräch mit dem Bankberater zum Beispiel klar, dass Sie ausschließlich sichere Geldanlagen wünschen, dürfte der Berater Sie nicht in die Risikoklasse III, IV oder V einstufen. Denn damit würden Sie bestätigen, dass Sie auch an risikoreicheren Anlageformen interessiert sind. Neben diesen Angaben muss im Beratungsprotokoll übrigens auch aufgeführt werden, dass der Bankberater über die Risiken eines bestimmten Finanzproduktes aufgeklärt hat. (er)

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