Berechnung vom Effektivzins nach Preisangabenverordnung
– Pflichtangaben der Kreditbanken gegenüber Kreditnehmer
Im Bereich der Verbraucherkredite gibt es zahlreiche gesetzliche Auflagen, die insbesondere die kreditgebenden Banken erfüllen müssen. So ist es zum Beispiel vorgeschrieben, dass Kreditinstitute ein repräsentatives Beispiel anführen müssen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, die mögliche Kreditrate bei einem Darlehen einschätzen zu können. Darüber hinaus gibt es insbesondere Vorschriften bezüglich der Angabe der Zinsen, denn diese sind natürlich bei jeder Finanzierung von extremer Bedeutung.
Während nahezu alle Kreditinstitute den Nominalzins ohnehin freiwillig angeben, ist es insbesondere der Effektivzins, der schon seit vielen Jahren ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört. Der Effektivzins nach Preisangabenverordnung ist deshalb eine Pflichtangabe, weil der jeweilige Kreditnehmer im Prinzip alle Kosten erfahren soll, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen. Der wichtige Unterschied besteht zwischen Effektivzins und Nominalzins darin, dass es sich beim Nominalzins ausschließlich um den Zinssatz handelt, den der Verbraucher zu zahlen hat. Der Effektivzins hingegen beinhaltet nicht nur die Kreditzinsen, sondern darüber hinaus die meisten anderen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Darlehen anfallen. Zu nennen sind hier insbesondere Bearbeitungsgebühren, auch wenn diese nach aktueller Rechtsprechung von den Kreditinstituten nicht mehr veranschlagt werden dürfen. Dass die Banken den Effektivzins nach Preisangabenverordnung als Pflichtangabe ansehen müssen, soll insbesondere dem Schutz der Verbraucher dienen.
Es ist nämlich nur auf Basis des Effektivzinses möglich, die zahlreichen Angebote am Markt auf einer vernünftigen Grundlage miteinander zu vergleichen. Der Nominalzins ist hingegen in diesem Bereich nicht aussagekräftig, da dieser eben keine Gebühren und andere Kosten enthält, die im Zusammenhang mit dem Darlehen stehen. In der Praxis ist der Effektivzins vor allem dann von Bedeutung, wenn der Kreditsuchende unterschiedliche Angebote gegenüberstellen möchte. In diesem Fall muss er sich lediglich die verschiedenen Effektivzinssätze anschauen, die von den jeweiligen Kreditgebern veranschlagt werden.
Im zweiten Schritt kann dann nach der einfachen Maßgabe verfahren werden, dass es sich bei dem Kredit um das günstigste Angebot handelt, bei dem der Effektivzinssatz am niedrigsten ist. Allerdings gibt es durchaus einige Kosten, die nicht in den Effektivzins mit einfließen. Dazu gehört beispielsweise eine eventuell zu zahlende Kontoführungsgebühr, die auch im Bereich der Darlehen durchaus an der Tagesordnung ist. Demgegenüber ist die Tilgungsverrechnung, die bei den weitaus meisten Krediten nicht täglich vorgenommen wird, ebenfalls ein Faktor, der einen Teil des Effektivzinses ausmacht. (er)
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