Kredite mit Bürgschaften absichern
– Was regeln Bürgschaftsbetrag und Bürgschaftsvertrag?
Unter einem Bürgschaftsbetrag wird im Kreditwesen der Betrag verstanden, auf welchen eine Bürgschaft beschränkt wird. Falls die Bank bei Privatkrediten das Stellen eines Bürgen einfordert, verlangt sie üblicherweise, dass die übernommene Bürgschaft das gesamte Darlehen abdeckt. Der Bürgschaftsbetrag kann jedoch auch auf mehrere Bürgen aufgeteilt werden, welche jeweils einen Teilbetrag absichern. Eine wesentlich größere Rolle als im Privatkundengeschäft spielen Bürgschaften bei Krediten an Unternehmen.
Für diese Darlehen bieten spezielle Bürgschaftsbanken die gewerbliche Übernahme geforderter Bürgschaften an und stellen die entsprechende Dienstleistung dem Kreditnehmer in Rechnung. Bei Krediten an gewerbliche Darlehensnehmer muss der Bürgschaftsbetrag nicht immer identisch mit der Kreditsumme sein; vielmehr reicht es häufig aus, wenn dieser einen Teilbetrag deckt. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich des Zeitpunktes, zu welchem der Bürge für den Bürgschaftsbetrag in Anspruch genommen werden kann, stellt die Differenzierung zwischen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft und einer Ausfallbürgschaft dar. Während der Kreditgeber sich bei einer Ausfallbürgschaft erst mit seiner Forderung an den Bürgen stellen kann, wenn er zuvor erfolglos gerichtliche Zwangsmaßnahmen eingeleitet hat, darf er bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft bereits bei einer eindeutig erkennbaren Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners an den Bürgen herantreten und die Begleichung der Forderung verlangen. Während Banken selbstschuldnerische Bürgschaften bevorzugen, empfiehlt sich für den Bürgen die Vereinbarung einer Ausfallbürgschaft. Selbstverständlich erfordert der Bürgschaftsvertrag die Schriftform.
Bürgschaftsverträge können jedoch auch sittenwidrig sein. Eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages liegt immer vor, wenn Privatpersonen auf Grund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage durch die übernommene Bürgschaft in krasser Weise finanziell überfordert werden. Des Weiteren sind Bürgschaften sittenwidrig, wenn ein finanziell dazu nicht in der Lage befindlicher Bürge auf Grund einer emotionalen Bindung an den Kreditgeber sich zur Abgabe der Bürgschaftserklärung verpflichtet fühlte. Des Weiteren erkennen Gerichte Bürgschaftsverträge als nichtig an, wenn ein Geldinstitut einen unerfahrenen Bürgen nicht hinreichend über die mit der Übernahme einer Bürgschaft verbundene Gefahr informiert.
Die genannten Einschränkungen gelten nicht, wenn der Bürge über ein hohes wirtschaftliches Fachwissen verfügt, welches jedoch keineswegs bereits bei Angestellten mit einer kaufmännischen Berufsausbildung vorausgesetzt werden kann. Obgleich Bürgschaftsverträge nicht selten von Gerichten als sittenwidrig und somit ungültig eingestuft werden, sollte jeder private Bürger vor der Übernahme einer solchen klären, ob er den verlangten Bürgschaftsbetrag aufbringen kann, ohne dass er selbst in eine wirtschaftliche Notlage gerät. Wenn die aus einem Bürgschaftsvertrag entstehende Verpflichtung erfüllt wurde, hat der Bürge selbstverständlich Anspruch auf die Rückzahlung der entsprechenden Summe durch den eigentlichen Kreditnehmer; in der Praxis wird er diesen aber mangels Vermögens des Hauptschuldners sehr selten durchsetzen können.
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