Auf die Deckungszusage des Versicherers warten

– Risikoeinschätzung und Kostenübernahme im Schadensfall

Bei vielen Sachversicherungen wird nicht von einer Versicherungssumme, sondern von einer Deckungssumme besprochen. Die Deckungssumme ist ein vertraglich festgelegter maximaler Betrag, bis zu dem der Versicherer im Versicherungsfall einen Schaden übernehmen wird. In der Praxis kommt es allerdings häufiger vor, dass der Versicherer einen entstandenen Schaden nicht sofort und ohne Weiteres reguliert, sondern zunächst einmal überprüfen möchte, ob der Geschädigte überhaupt berechtigte Ansprüche anmelden kann.

Sollte das nach Meinung des Versicherers nicht der Fall sein, kann die Regulierung des Schadens natürlich auch abgelehnt werden. Die gilt nicht nur dann, wenn fremde Personen oder Sachen geschädigt bzw. beschädigt wurden, sondern auch dann, wenn dem Versicherten Kosten entstehen. Ein gutes Beispiel ist unter anderem die Rechtsschutzversicherung. Auch bei dieser Versicherung werden bestimmte Deckungssummen vereinbart. So könnte zum Beispiel vertraglich vereinbart worden sein, dass Kosten, die im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit entstehen, maximal bis zu einem Betrag von 20.000 Euro übernommen werden. Diese 20.000 Euro wären demzufolge die vereinbarte Deckungssumme.

Angenommen, es gibt nun zwischen dem Versicherten und einer anderen Personen einen Rechtsstreit, der zunächst die Inanspruchnahme eines Anwalts erforderlich macht. In diesem Fall wird es so sein, dass die Rechtsschutzversicherung zunächst einmal prüfen wird, ob der vorliegende Fall überhaupt durch die Versicherung abgedeckt ist. Schätzt der Versicherer die Chancen für den Versicherten zum Beispiel als sehr gering ein, den Rechtsstreit zu gewinnen, kann er die Kostenübernahme auch ablehnen. Falls der Versicherte sich nun aber bereits für einen Anwalt entschieden hat und sich hat beraten lassen, würde er diese Kosten alleine tragen müssen, trotz bestehendem Versicherungsschutz. Genau aus diesem Grund sollte der Versicherer nie von selbst tätig werden, bevor der Versicherer nicht bestätigt hat, dass er die anfallenden Kosten auch übernehmen wird.

Dies gilt natürlich nicht nur für die Rechtsschutzversicherung, sondern auch für alle anderen Versicherungsarten, bei denen es eine Deckungssumme gibt. Die Bestätigung des Versicherers, dass er im vorliegenden Schadensfall die Kosten übernehmen und diesen als Versicherungsfall anerkennen wird, trägt auch den Namen Deckungszusage. Die Deckungszusage ist demnach die Garantie für den Versicherten, dass er nicht auf den Kosten des Schadens „sitzenbleibt“, sondern dass der Versicherer seinen Verpflichtungen nachkommt. Im Beispiel der Rechtsschutzversicherung sollte der Versicherte also zunächst die Deckungszusage abwarten, bevor er sich kostenpflichtig an einen Anwalt wendet. (er)

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