Definition und Rolle der Kleinaktionäre

– Rechte der Kleinaktionäre bei der Hauptversammlung

Zahlreiche Anleger entscheiden sich für den Handel mit Aktien, weil sie sich davon Kursgewinne erhoffen. Neben Gewinnen, die sich aus einer Wertsteigerung der jeweiligen Aktien geben, existiert allerdings noch eine andere Ertragsform, nämlich Dividenden. Viele Aktiengesellschaften, die einen Jahresgewinn erzielen, möchten ihre Aktionäre daran beteiligen und schütten eine Dividende aus. Im Vergleich zu den möglichen Kursgewinnen ist dieser Ertrag allerdings meistens wesentlich geringer, sodass insbesondere spekulativ eingestellte Anleger vor allem auf positive Kursveränderungen setzen.

Viele Kunden vergessen beim Aktienhandel allerdings, dass sie nicht nur Kursgewinne erzielen können, sondern gleichzeitig mit dem Kauf der Papiere einige Rechte erwerben. Dazu gehört beispielsweise das Recht, bei Ausschüttung einer Dividende gemäß der vorhandenen Anzahl an Aktien beteiligt zu werden. Beschließt die jeweilige Aktiengesellschaft also, prinzipiell eine Dividende zu verteilen, so muss jeder Aktionär daran teilhaben können. Es ist seitens der AG also nicht möglich, die Dividendenzahlung nur an ausgesuchte Anteilsinhaber vorzunehmen. Neben der Dividendenbeteiligung gibt es allerdings noch weitere Rechte, die mit dem Besitz einer Aktie verbunden sind. Zu nennen ist hier beispielsweise das Recht des Aktionärs, an der jährlich stattfindenden Hauptversammlung teilnehmen zu können. Diesbezüglich darf wiederum nicht zwischen den Anteilsinhabern unterschieden werden, sodass selbstverständlich auch Kleinaktionäre darauf bestehen können, an der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft teilzunehmen.

Dies ist bereits ab einer Aktie möglich, die der Kunde im Bestand hat. Vom Ablauf her gestaltet es sich so, dass sämtliche Anleger, die mindestens eine Aktie der Gesellschaft im Depot haben, schriftlich über die anstehende Hauptversammlung benachrichtigt werden. Anschließend hat der Aktionär die Möglichkeit, schriftlich eine Einladungskarte zur Versammlung anzufordern. Alternativ hat er allerdings ebenso die Möglichkeit, seine vorhandenen Stimmrechte an eine andere Person zu übertragen oder einfach verfallen zu lassen.

Die meisten Anleger werden sicherlich nicht von dem Recht Gebrauch machen, aktiv an der Hauptversammlung mitzuwirken. Andererseits gibt es natürlich diverse Kunden, die eine solche Veranstaltung sehr interessant finden und einfach die Atmosphäre miterleben möchten. Welche Aktionäre eine Mitteilung über die stattfindende Hauptversammlung bekommen, kann die jeweilige Aktiengesellschaft dem vorhandenen Aktionärsregister entnehmen. Dies gilt allerdings nur für Namensaktien, denn bei sogenannten Inhaberaktien ist auch der ausgebenden Gesellschaft nicht bekannt, wer die Anteilscheine im Depot hat.
(er)

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