Die Gesundheitsprüfung bei der privaten Krankenversicherung

– Gesundheitsfragen sollten wahrheitsgemäß beantwortet werden

Für Menschen, die bereits an Krankheiten leiden, wird es zunehmend schwieriger, die Aufnahme in eine private Krankenversicherung bewilligt zu bekommen. Denn anders als bei den gesetzlichen Krankenkassen, kann die private Krankenkasse die Versicherten auswählen. Das Auswahlverfahren der privaten Krankenversicherer findet in der Regel über einen Fragebogen zur Gesundheit statt. Wer im Fragebogen zu viele oder zu schwerwiegende Vorerkrankungen oder gar chronische Leiden angeben muss, hat kaum eine Chance, in die private Krankenkasse aufgenommen zu werden.

Je nach Vorerkrankung oder bestehender Erkrankung wird ein Antrag dann sofort abgelehnt oder es kommt von der privaten Krankenkasse der Vorschlag vom Ausschluss der jeweiligen Erkrankungen. Dies bedeutet dann, dass der private Krankenversicherer keinesfalls für Kosten aufkommt, die durch bereits bestehende oder vorangegangene Erkrankungen entstehen. Es kann auch passieren, dass die private Krankenkasse die bestehenden oder vorangegangenen Erkrankungen mitversichert. In diesem Fall muss allerdings ein Risikozuschlag vom Versicherten gezahlt werden. Dieser Zuschlag ist meist so hoch, dass er die private Krankenversicherung finanziell unattraktiv macht. Die Gründe für dieses Vorgehen, seitens der privaten Krankenversicherer, sind relativ simpel erklärt: Kranke Menschen bedeuten hohe Kosten und hohe Kosten führen zu steigenden Beiträgen. Da private Krankenversicherungen jedoch an einer gewissen Beitragsstabilität interessiert sind, sind sie auch in Zukunft gezwungen, Menschen die bereits erkrankt sind, konsequent abzulehnen.

Leider kommt es immer öfter vor, dass Angaben zu Krankheiten falsch oder unvollständig gemacht werden. Natürlich mit dem Hintergrund, das Risiko einer Ablehnung seitens des privaten Krankenversicherers auszuschließen. Ob die Entscheidung zu falschen Angaben selbst getroffen wird, oder ob sie sogar auf Anraten eines „Beraters“, der nur auf seine Vermittlungsprovision hingearbeitet hat, geschieht - solche Falschangaben gelten als vorsätzliche, arglistige Täuschung! Da der private Krankenversicherer dazu befugt ist, beispielsweise bei Ärzten oder Krankenhäusern Auskünfte einzuholen, um Angaben zu überprüfen, dauert es meist nicht lange, bis der ganze Schwindel auffliegt. Selbst wenn die Überprüfung der Angaben erst Jahre später stattfindet, etwa wenn eine schwerwiegende Erkrankung auftritt, bei der die private Krankenversicherung den Verdacht auf eine Vorgeschichte hegt, wird der Versicherte zwangsläufig enttarnt und sitzt mit den Kosten für die Behandlung alleine da.

In solch einem Fall hat der private Krankenversicherer nämlich das Recht, die den Vertrag mit dem Versicherten fristlos zu kündigen. Jeder weiß inzwischen welch enorme Summen bei der Behandlung einer Krankheit entstehen können. Übrigens - die Zustimmung, dass der private Krankenversicherer sich Auskünfte einholen darf, gibt der Antragsteller mit seiner Unterschrift. Im Kleingedruckten des Antrags stimmt man der Entbindung der Schweigepflicht zu! Ehrlichkeit zahlt sich also aus. Wer an wirklich ernsten oder chronischen Krankheiten leidet, sollte in keinem Fall in Versuchung geraten, bei der erforderlichen Gesundheitsprüfung der privaten Krankenkasse, zu schummeln. Auch wenn die Falschangaben aufgrund des Ratschlags eines unseriösen Vermittlers gemacht wurden, hat der Versicherte bei Aufdeckung dieser Straftat das Nachsehen.

Der Antragsteller ist zunächst einmal selbst für die Angaben verantwortlich. Eine Haftung des Vermittlers erfordert meist einen langjährigen Prozess vor Gericht! Von der Gesundheitsprüfung ausgeschlossen sind Neugeborene. Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens entweder die Mutter oder der Vater, schon privat krankenversichert sind. Auch eine rückwirkende Aufnahme in die private Krankenversicherung ist möglich, muss aber in einem Zeitraum von maximal 8 Wochen ab Geburtsdatum erfolgen. Es sind keinerlei Angaben zur Gesundheit des Babys notwendig. Selbst wenn das Kind an einer ernsthaften Erkrankung leiden würde, wäre eine Aufnahme in die private Krankenversicherung nicht ausgeschlossen. (er)

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