Einleitung eines Konkursverfahrens

– Konkursverfahren oft Rettung vor drohender Überschuldung

Ein Konkursverfahren wird dann eingeleitet, wenn ein Unternehmen überschuldet ist. Dazu muss ein Antrag beim Amtsgericht gestellt werden, dass für den Firmensitz des Unternehmens zuständig ist. Die dazu notwendigen Formulare erhält man als Antragsteller bei diesem Amtsgericht. Dort erfährt man auch, welche Anlagen notwendig sind, um das Konkursverfahren einleiten zu können. Wer als Firmeninhaber ein Konkursverfahren beantragt, hat in der Regel noch versucht, sein Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit zu bewahren.

Wenn jedoch die Kosten zu hoch oder die Einnahmen dauerhaft zu niedrig sind, bleibt dem Inhaber keine andere Wahl. Ein Konkursverfahren ist in diesem Fall der beste Ausweg, da man auf diese Weise vermeidet, noch höhere Schulden anzuhäufen. Gerade bei Personengesellschaften, bei denen der Eigentümer mit seinem Privatvermögen haftet, kann das auch für die Zukunft gravierende Auswirkungen haben. Eingeleitet werden kann das Konkursverfahren aber nicht nur vom Inhaber des Unternehmens, sondern auch von einem der Gläubiger. In diesem Fall wird von einem Fremdantrag gesprochen. Sobald ein derartiger Antrag beim Amtsgericht eingereicht wird, überprüft der zuständige Richter die Gründe, die für die Eröffnung des Konkursverfahrens angegeben wurden. Sind diese Gründe glaubhaft, wird ein Konkursverwalter bestimmt, der im Rahmen des Konkursverfahrens die rechtliche und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens prüft. Die Aufgabe des Verwalters ist es, dafür zu sorgen, dass der Betrieb weiterläuft und somit den Interessen der Gläubiger zu entsprechen.

Wenn der Betrieb sofort eingestellt werden würde, würden in der Regel keine Einnahmen mehr erzielt, die Gläubiger müssten sich also mit den vorhandenen Werten begnügen. Läuft der Betrieb jedoch weiter, besteht zumindest noch die Chance auf die Rettung des Unternehmens; ein Konkursverfahren muss also nicht das Ende der Geschäftstätigkeit bedeuten. Grundsätzlich wird ein Konkursverfahren nur dann eröffnet, wenn das vorhandene Vermögen des Unternehmens noch ausreichend ist, um die im Rahmen des Konkursverfahrens anfallenden Kosten zu decken. Aus diesem Grund muss vom Schuldner ein Vermögensverzeichnis beim Amtsgericht vorgelegt werden. Zu diesen Kosten zählen beispielsweise die Gerichtsgebühren, aber auch das Honorar für den Konkursverwalter. Nachdem der Verwalter die Prüfung der für das Konkursverfahren relevanten Unterlagen abgeschlossen hat, verfasst er ein Gutachten, in dem die Ergebnisse zusammengefasst werden. Darin gibt er auch ein Urteil darüber ab, ob der Betrieb weitergeführt werden kann. Zu diesem Zweck können die Gläubiger zum Beispiel auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten, während sie die Aussicht haben, mehr Geld zurückzuerhalten als bei einer sofortigen Liquidierung des Unternehmens. (er)

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