Einzugsermächtigung formgerecht kündigen

– Lastschrifteinzug jederzeit auch widerrufbar

Es gibt heutzutage diverse Möglichkeiten, wie man eine Zahlung veranlassen kann. Wer zum Beispiel eine Rechnung bezahlen muss, der bevorzugt als Zahlungsmethode oftmals die Überweisung. Für regelmäßige Zahlungen, bei der stets der gleiche Betrag an den gleichen Empfänger überwiesen werden muss, steht als passende Alternative der Dauerauftrag zur Verfügung. Eine dritte Zahlungsart wird heutzutage immer häufiger genutzt, auch wenn besonders viele ältere Menschen dieser Zahlungsmethode noch immer sehr skeptisch gegenüberstehen.

Gemeint ist die Zahlung per Lastschrifteinzug. Bei dieser Variante beauftragt nicht der Zahlungspflichtige die Zahlung, sondern die Abbuchung vom Girokonto des Zahlungspflichtigen wird vom Zahlungsempfänger veranlasst. Dies geht aber nur, wenn der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger vorher die Erlaubnis gegeben hat, den Betrag von seinem Konto einzuziehen. Eine solche Erlaubnis wird auch als Einzugsermächtigung bezeichnet, die der Zahlungspflichtige dem jeweiligen Zahlungsempfänger individuell erteilen muss. Diese Einzugsermächtigung muss der Zahlungsempfänger dann auf Verlangen bei seiner Bank vorzeigen, wenn er zugleich Lastschriften zum Einziehen abgibt. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Formen der Einzugsermächtigung, nämlich die Ermächtigung auf Widerruf und die unwiderrufliche Einzugsermächtigung, wobei man diese zuletzt genannte Variante in der Praxis so gut wie gar nicht vorfinden kann. Es ist grundsätzlich auch keinem Verbraucher zu empfehlen, dass dieser eine Einzugsermächtigung erteilt, die er nicht mehr widerrufen kann. Die übliche Variante zum Lastschrifteinzug ist also die Einzugsermächtigung, die bis auf Widerruf gültig ist.

Wer seine erteilte Ermächtigung widerrufen möchte, der kann das in aller Regel jederzeit tun, und muss in diesem Zusammenhang keinerlei Fristen oder gar Kündigungsfristen beachten. Auch ist es in den meisten Fällen nicht notwendig, eine ganz bestimmte Form beim Widerruf der Einzugsermächtigung zu wahren. Im Normalfall genügt es, wenn man dem Zahlungspflichtigen die Mitteilung zukommen lässt, dass man die erteilte Einzugsermächtigung ab sofort oder ab einem zukünftigen Zeitpunkt entziehen/widerrufen möchte. Die kann formlos geschehen, sollte jedoch zumindest schriftlich erfolgen. Einen telefonischen Widerruf akzeptieren die meisten Zahlungsempfänger nicht und diese Art des Widerrufs ist auch für den Zahlungsempfänger aus Beweisgründen nicht zu empfehlen. Wenn manche Unternehmen, wie zum Beispiel Versandhäuser, in ihren AGB aufgeführt haben, dass eine Einzugsermächtigung formgerecht gekündigt werden muss, dann ist damit meistens nur gemeint, dass die Kündigung eben schriftlich erfolgen muss und dem Zahlungsempfänger mitunter auch postalisch zugehen muss. Viele Empfänger akzeptieren aber auch einen Widerruf per E-Mail oder per Telefax. (er)

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