Rente bei Erwerbsminderung

– Wann und warum eine Erwerbsminderungsrente sinnvoll ist

Die Erwerbsminderung und ihre Definition bzw. ihre Einstufung ist gesetzlich im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung definiert und auch festgelegt. Während die meisten Arbeitnehmer nur über die Altersrente nachdenken, kann das Berufsleben und damit die eigene finanzielle Situation aber durch die Erwerbsminderung große Einschnitte erleben.

Bei der verminderten Erwerbsfähigkeit ist der körperliche Zustand gemeint, der durch Krankheiten, die sich aus psychischer und physischer Herkunft ergeben, eine Ausführung des bisherigen Berufes in vollem Rahmen nicht mehr ermöglichen. Die Prozentgrade, mit der die Erwerbsunfähigkeit eingestuft wird ist dabei aber nicht identisch mit dem Grad der Behinderung, der einem betroffenen Arbeitnehmer bescheinigt wird. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Erwerbsminderungsrente ist vielfältig und hat sich ab dem 1. Januar 2005 noch einmal großen Veränderungen unterziehen müssen. So ist dieser Stichtag festgelegt, um auch Ansprüche aus dem SGB-II im Rahmen des Arbeitslosengeldes II oder dem Sozialhilferecht im Rahmen des SGB-XII, das eine Grundsicherung aufgrund des Alters oder der Erwerbsminderung vorsieht sowie Hilfe zum Lebensunterhalt einzubeziehen, wenn denn der Antragsteller nachweislich seinen Lebensunterhalt nicht selbst sichern kann.

Die Rentenreform wegen Erwerbsunfähigkeit, die zum 1. Januar 2001 in Kraft trat, ließ die Vorschriften und Ansprüche neu formulieren. So gelten heute nicht mehr die Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit - sie wurden ersetzt durch denn allgemein gefassten Begriff Berufsschutz. Die Erwerbsminderung wird hier aber immer noch als Ausnahmesituation gehandhabt. So werden hier auch Altersgrenzen berücksichtigt, um den Berufsschutz auch älteren Personen, die vor 1961 geboren sind, zu gewähren, obwohl sie grundsätzlich per Definition in Prozentpunkten nur Erwerbsminderung beanspruchen dürften. Allen Personenkreisen gemeinsam ist, dass ihre Ansprüche an die gesetzliche Rente per Gesetzeslage deutlich reduziert wurden. Waren bis zum 1. Januar 2001 zwei Drittel der vollen zu erwartenden Rente, die der Erwerbsunfähige und - in korrekter Berechnung hinsichtlich seiner tatsächliche Erwerbsminderung - der Teilerwerbsfähige beanspruchen konnte, so ist es nun nur noch die Hälfte der später zu erwartenden Rente, die nun an diese Personen ausbezahlt wird. Eine große Lücke im Portemonnaie klafft also, die sinnvoll durch eine private Absicherung abgedeckt werden sollte. Selbständige können übrigens per gesetzlicher Definition nicht erwerbsunfähig werden!

Die ursprüngliche Bezeichnung der Invalidität ist sowohl in ihrer Einstufung als auch in ihrem Begriff nicht mehr geläufig, sie war schon zu Zeiten der inzwischen nicht mehr gültigen Begriffe Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht mehr aktuell. Die Definition der Invalidität war im Bereich zwischen der Berufsunfähigkeit und der kompletten Erwerbsunfähigkeit in ihrer Schwere angesiedelt, ist aber inzwischen durch strengere Grundsätze hinsichtlich der Rentenreformen insgesamt komplett aufgehoben. Zwar sind alle versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer durch die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich abgesichert, sie müssen allerdings mit deutlichen Abschläge, je nach Alter bei Eintritt der Erwerbsminderung, rechnen. Die Altersgrenzen sind aktuell bei 35 Beitragsjahren und einer Altersgrenze von 63 Jahren festgelegt und werden ab dem Jahr 2024 auf 40 Beitragsjahre angehoben. Die Abschläge für alle jüngeren erwerbsgeminderten Arbeitnehmer können im ungünstigsten Falle bis zu 10,8 Prozent der EM Rente bei Erwerbsminderung betragen, was wiederum nur durch die private Absicherung abgefangen werden kann.

Die teilweise Erwerbsminderung wird dann gewährt, wenn ein Rentenantragsteller aufgrund seiner gesundheitlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt in völliger Unabhängigkeit vom erlernten Berufs lediglich drei bis maximal sechs Stunden täglich beschäftigt werden kann. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird dabei von einem Arzt beurteilt, der vom Versicherungsträger vorgegeben wird. Gerade bei Unstimmigkeiten können aber auch externe Gutachter zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinzugezogen werden. Die Bezahlung des Gutachters wird auch im Einspruchsverfahren in jedem Fall vom Versicherungsträger übernommen. Gerade bei seltenen oder schwer einzuschätzenden Krankheitsbildern ist dieser Weg häufig notwendig, um Ansprüche als Antragsteller durchsetzen zu können. Die Erwerbsunfähigkeit sollte, ebenso wie die Altersrente, heute unbedingt aufgrund der sich ständig verschärfenden Situation der Rentenrechtsprechung auch im privaten Rahmen innerhalb einer Lebensversicherung zusätzlich abgesichert werden. (er)

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