Ersparnisse Hartz-4-sicher und anrechnungsfrei anlegen

– Über wieviel Sparguthaben darf man als Hartz4 Bezieher verfügen?

Viele Bürger legen während ihres Arbeitslebens Geld zur Seite, welches dann später zum Beispiel als private Altersvorsorge genutzt werden kann. Leider gibt es in der Arbeitswelt heute sehr viele Unwegsamkeiten, die nicht selten auch beinhalten, dass Verbraucher arbeitslos werden. Oftmals findet man wieder eine neue Stelle, aber nicht wenige Bürger bleiben auf Dauer oder zumindest länger als ein Jahr arbeitslos, sodass sie dann in den Bezug von Hartz-4 „rutschen“.

Nun stellt sich auch die Frage, was eigentlich mit den bisherigen Ersparnissen passiert, wenn das sogenannte Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Denn grundsätzlich ist es so, dass vorhandenes Vermögen - bis auf einen Freibetrag - mit den Hartz-4-Leistungen „verrechnet“ wird. Normalerweise müssen Kapitalguthaben und sonstige Vermögenswerte zunächst einmal „aufgebraucht“ werden, bevor das Arbeitslosengeld II ausgezahlt wird. Es gibt jedoch die Möglichkeit, das eigene Ersparte Hartz-4-sicher anzulegen. Allerdings ist das nicht ganz einfach, denn es muss in dem Zusammenhang unbedingt nachgewiesen werden, dass es sich bei dem Ersparten um Mittel handelt, die der späteren Altersvorsorge dienen sollen. Aus dem Grund ist zum Beispiel ein normales Sparbuch oder ein Tagesgeldkonto nicht vor der „Verrechnung“ mit den Hartz-4-Bezügen geschützt. Wichtig ist, dass der Verbraucher nachweisen kann, dass die Guthaben einzig und alleine zum Zwecke der privaten Altersvorsorge angesammelt wurden.

Doch wie kann ein solcher Nachweis in der Praxis aussehen? Im Grunde ist es so, dass nahezu ausschließlich Sparverträge anerkannt werden, die als Riester-Vertrag abgeschlossen wurden. Denn bei einem Riester-Vertrag geht der Staat davon aus, dass diese Mittel wirklich nur für die Altersvorsorge gedacht sind. Demgegenüber wäre es zum Beispiel bei einem „normalen“ Banksparplan oder auch bei einem gewöhnlichen Fondssparvertrag so, dass das Guthaben problemlos auch für andere Zwecke verwendet werden könnte, die nichts mit Altersvorsorge zu tun haben.

Wer sein Kapital also vor der Verrechnung mit später eventuell vorhandenen Hartz-4-Bezügen schützen möchte, der sollte auf die zuvor erwähnten Details und Bedingungen achten. Mit diesem Argument der „Hartz-4-Sicherheit“ wird übrigens bei vielen Riester-Verträgen geworben. Allerdings sollte jeder einzelne Sparer und Anleger natürlich auch kalkulieren, wie hoch das persönliche Risiko überhaupt ist, in eine solche Lage zu gelangen. Wer beispielsweise als Beamter tätig ist, der wird mit sehr großer Wahrscheinlichkeit niemals in die Situation kommen, Arbeitslosengeld zu beziehen. Daher müsste in diesen Fällen auch nicht darauf geachtet werden, ob das Kapital Hartz-4-sicher angelegt ist. (er)

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