Einkunftsarten und Einkommensteuer
– Wann wird Einkommensteuer fällig
Mit der Einkommenssteuer werden Vermögenszugänge besteuert, die sich auf das Einkommen natürlicher Personen beziehen. Es soll somit eine Bemessungsgrundlage gefunden werden, auf deren Basis die Einkommenssteuer berechnet wird. Um sich einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Vermögenszugänge dieser Bemessungsgrundlage unterliegen, empfiehlt sich ein Blick in das Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Einkommenssteuer ist eine der bedeutendsten Einnahmequellen des Staates. Die Einkommenssteuer wird oft auch als "Quellsteuer" bezeichnet, da sie ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen direkt von dem zu besteuernden Vermögenszugang abgezogen wird. Dies ist z.B. bei der klassischen Lohnsteuer oder der Kapitalertragssteuer der Fall. Die Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen sind erschöpfend. D.h. es gibt eine Liste, in der alle Einkunftsarten aufgezählt werden, die der Einkommenssteuer unterliegen. Vermögenszugänge, welche nicht unter diese Aufzählungen fallen, unterliegen daher nicht der Einkommenssteuer. Dazu gehören beispielsweise Erbschaften, Schenkungen, Lotteriegewinne, Finderlohn und Schmerzensgeld. Durch die Anwendung des aktuell gültigen Steuertarifs kann man die zu zahlende Einkommenssteuer errechnen. Das zuständige Finanzamt (d.h. in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat) legt die Einkommenssteuer fest und ist auch für die Einhebung zuständig. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte (die ebenfalls erschöpfend aufgezählt sind) der Einkommensteuer unterliegen.
Es können auch Negativsummen berücksichtigt werden. Das wäre z.B. dann der Fall, wenn Verluste statt Gewinnen in einem oder mehreren Einkunftsbereichen erwirtschaftet wurden. Zudem gibt es noch weitere Beträge, die die Bemessungsgrundlage reduzieren können. Das wäre z.B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Altersentlastungsbetrag oder der Freibetrag für Land- und Forstwirte. Zudem können auch Sonderausgaben, wie z.B. Altersvorsorge, freiwillige Höherversicherung und außergewöhnliche Belastungen die Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer senken. So gibt es z.B. auch für behinderte Menschen Entlastungsbeiträge, oder Abzüge für Kosten der Kinderbetreuung, etc. Außerdem gibt es auch Freibeträge pro Kind, damit kinderreiche Haushalte hier entsprechend entlastet werden.
Darum ist es wichtig, sich jährlich neu die aktuellen Absatzmöglichkeiten anzusehen, da sich hier vor allem auch durch politische Veränderungen immer wieder neue Möglichkeiten ergeben. Von der errechneten Bemessungsgrundlage für die Einkommenssteuer kann das Finanzamt dann allfällige geleistete Vorauszahlungen abziehen bzw. wird hier dann auch die bereits bezahlte Kapitalertragssteuer und Lohnsteuer entsprechend berücksichtigt. Somit kann es dann letztendlich entweder zu einer Einkommenssteuernachzahlung kommen, da der Betrag, den das Finanzamt festsetzt, jenen übersteigt, den der Betroffene selbst errechnet hat. Oder es kommt zu einer Einkommenssteuererstattung, wenn das Arbeitsjahr für den Betroffenen eher verlustträchtig als gewinnträchtig war. (er)
Das geltende Steuerrecht kennt die steuerliche Institution des Steuerfreibetrag. Bezeichnet wird damit ein Wert, der von der steuerlichen Bemessungsgrundlage also dem zahlenmäßig aufbereiteten steuerlich relevanten Sachverhalt abgezogen wird. Dies kann ...weiter
Das geltende Steuerrecht kennt zahlreiche verschiedene Steuerfreibeträge. Unter dem Begriff jährlicher Steuerfreibetrag fasst man grundsätzlich zunächst alle Werte, die von der Bemessungsgrundlage der Steuer abgezogen werden können und somit diese ...weiter
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