Leasingarten und ihre Eigenschaften

– Operatives Leasing und Finanzierungsleasing

In der Wirtschaftstheorie wird zwischen dem operativen Leasing und dem Finanzierungs-Leasing unterschieden, wobei beide Arten des Überlassungsvertrages durch typische Merkmale gekennzeichnet sind. Besonders beim Fahrzeug-Leasing werden Kennzeichen beider Leasingarten miteinander verknüpft, da der Leasingnehmer die Verantwortung für die Versicherung des Leasinggutes sowie für anfallende Reparaturen trägt, was ein Kennzeichen des Finanzierungs-Leasings ist.

Auf der anderen Seite handelt es sich bei einem Neuwagen jedoch nur in wenigen Fällen um eine für den Leasingnehmer angefertigte Spezialanfertigung, deren Nutzung durch einen anderen Marktteilnehmer faktisch ausgeschlossen ist. Vielmehr lässt sich das Fahrzeug in der Regel durchaus an einen anderen Kunden weiterverkaufen, der theoretisch erzielbare Wiederverkaufspreis spielt sogar für die Berechnung des Restwertes eines Wagens zum Ende der vereinbarten Leasingzeit eine wichtige Rolle. Ein weiteres Kennzeichen des Finanzierungs-Leasings besteht darin, dass der Leasingvertrag während der Laufzeit nicht vorzeitig durch den Leasingnehmer gekündigt werden darf. Eine entsprechende Vereinbarung trifft auf ein Fahrzeugleasing in der Regel zu. Ein reines Finanzierungsleasing, auf welches alle theoretischen Merkmale zutreffen, wird in der Regel bei Verträgen zwischen Unternehmen angewendet. Der Leasinggeber stellt ein hochwertiges Industriegut für den Leasingnehmer her und vermietet dieses anschließend für eine vereinbarte Vertragslaufzeit an den Besteller.

Buchhalterisch ist der Gegenstand grundsätzlich beim Leasinggeber als Aktivposten zu führen und von diesem abzuschreiben, während gewerblich bezahlte Leasingraten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Die Kosten für die Beschaffung des für die Herstellung des Gutes erforderlichen Kapitals trägt ebenso wie das Kreditrisiko der Leasinggeber. Die Leasingdauer entspricht der theoretischen Nutzungsdauer des auf diese Weise finanzierten Produktes, wobei sich diese entweder auf Erfahrungswerte oder auf die gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Abschreibungsdauer beziehen kann. Am Ende der Leasingzeit kann eine Kaufoption bestehen, bei welcher der Leasingnehmer die Ware zu einem idealerweise bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbarten Kaufpreis erwerben kann.

Der Kaufpreis ist in vielen Fällen höher als der buchhalterische Restwert des Leasinggutes, das gilt immer, wenn die Leasingdauer den Abschreibungszeitraum erreicht oder überschreitet. Andere Möglichkeiten sind die Verlängerungsoption, welche auch in der Sonderform einer automatischen Verlängerung bei Nichtkündigung vereinbart werden darf. Sofern keine Vereinbarung für das Ende der ursprünglichen Leasingdauer getroffen wurde, ist das geleaste Gut an den Leasinggeber zurückzugeben, falls sich die Vertragspartner nicht nachträglich auf eine andere Lösung verständigen. Für den Leasingnehmer stellt der Vertrag über das Finanzierungs-Leasing einen großen Vorteil dar, da er nicht mit dem Lieferanten und mit einer Bank verhandeln muss; er hat vielmehr für das Leasing und für die Überlassung des Produktes einen einzigen Ansprechpartner.
(er)

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