Besteuerung eines Geldwerten Vorteils

– Unterliegt jeder Geldwerte Vorteil der Steuerpflicht?

Eine Zuwendung eines Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, welche nicht aus Geld besteht und dem Arbeitnehmer einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, wird als geldwerter Vorteil bezeichnet. Dieser geldwerte Vorteil kann aus Sozialleistungen, Sachbezügen oder aus Naturalien bestehen. Zu diesen zählt zum Beispiel die private Nutzung des Firmenwagens, die Übernahme der Fahrtkosten, die Nutzung eines Firmentickets welches von dem Unternehmen bezahlt wird oder die kostenfreie Nutzung der Kantine.

Aber auch, wenn der Arbeitnehmer die jeweiligen Zuwendungen vergünstigt erhält, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil für den Arbeitnehmer und somit müssen die Vergünstigungen versteuert werden. Selbst ein Geschenk, unter Berücksichtigung bestehender Freibeträge, des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer bei der Steuererklärung mit angeben, wenn es sich dabei um die Anerkennung einer Arbeitsleistung handelt. Diese Regelung trifft jedoch nicht zu, wenn es sich zum Beispiel um ein Geburtstagsgeschenk oder um ein anderes persönliches Geschenk des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer handelt. Dies stellt ein freiwilliges Geschenk des Arbeitgebers dar und muss somit nicht versteuert werden, da dieses Geschenk nicht in direkter Verbindung zu einer erbrachten Arbeitsleistung steht. Das gleiche gilt für die Nutzung eines Betriebskindergartens oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewährt, das Notebook des Unternehmens auch privat zu nutzen. Grundsätzlich gilt, dass alle Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil anzusehen sind, welchen ein Geldbetrag zugeordnet werden kann und welche dem Arbeitnehmer als Form der Anerkennung einer Arbeitsleistung zugesprochen werden können.

Allerdings muss die jeweilige Zuwendung des Arbeitgebers nur versteuert werden, wenn diese den Betrag von 40 Euro übersteigt. Ab diesem Betrag sind die erhaltenen Zuwendungen als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers anzusehen und müssen somit laut dem Einkommenssteuergesetz in der Steuererklärung mit angegeben werden. Dabei wird der jeweilige geldwerte Vorteil laut der Sozialversicherungsentgeldversorgung in einen Geldbetrag umgerechnet und dadurch ist eine Versteuerung der Zuwendung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer möglich. Einige dieser Zuwendungen lassen sich über Pauschalbeträge versteuern, wie zum Beispiel bei dem Bezug von Essensgeld. So wird ein vollständig verpflegter Arbeitstag mit einem Pauschalbetrag von 215 Euro je Monat versteuert. Dieser Betrag beinhaltet einen pauschalen Betrag für das Frühstück in Höhe von 47 Euro, für das Mittagessen und das Abendessen in Höhe von jeweils 84 Euro. Sollte der Arbeitnehmer zum Beispiel nur Essensgeld für das Mittagessen erhalten, so ist dieser Betrag anteilig zu bewerten. In diesem Fall müsste der Arbeitnehmer 84 Euro im Monat zu dem steuerpflichtigen Einkommen hinzurechnen. Bei Zuwendungen, welche nicht pauschal versteuert werden können, wird der Wert um 4 von 100 gemindert. Da die aufgeführten Beträge und gesetzlichen Regelungen ständigen Änderungen und Aktualisierungen unterliegen, sind selbige nur als grobe Richtwerte anzusehen und im Zweifelsfall gibt ihr Steuerberater oder das zuständige Finanzamt gern Auskunft. (er)

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