Freibetrag bei der Kapitalertragsteuer ausschöpfen
– Zinseinkünfte und Sparerfreibträge optimieren
In Deutschland ist es im Steuerrecht so, dass auf erzielte Einkünfte die Einkommensteuer zu zahlen ist. Zu diesen Einkünften zählen keineswegs nur Lohn oder Gehalt, wie nicht wenige Verbraucher meinen. Auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen zum Beispiel in den Bereich der Einkommensteuer und müssen daher auch versteuert werden. Gabe es bis vor einigen Jahren noch die Kapitalertragssteuer, so werden alle Einnahmen aus Kapitalvermögen heute mit der sogenannten Abgeltungssteuer besteuert.
Diese Quellensteuer gehört zur Einkommenssteuer und stellt in vielen Fällen eine Vorauszahlung dar. Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören in der Praxis vor allen Dingen Zinsen, Dividenden und auch Kursgewinne, die man zum Beispiel aus einem Investment in Aktien heraus erzielen kann. Auch wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Grundsatz her steuerpflichtig sind, so verfügt jeder Bürger in dem Zusammenhang auch über einen Freibetrag, der als Sparer-Pauschbetrag bezeichnet wird. Diesen Freibetrag kann jeder Bürger im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer bzw. der Abgeltungssteuer ausschöpfen, sodass die Einkünfte im Rahmen dieses Freibetrages nicht besteuert werden.
Die Höhe des Sparer-Pauschbetrages liegt bei 801 Euro (inklusive Werbungskostenpauschale) pro Person, wobei Eheleuten gemeinsam ein Betrag von 1.602 Euro zur Verfügung steht, falls diese zusammenveranlagt werden. Den vorhandenen Freibetrag von insgesamt 801 oder 1.602 Euro können Sparer nun auf sämtliche Banken und sonstige Finanzdienstleister verteilen, bei denen Produkte aus dem Bereich der Geldanlage genutzt werden. Dazu muss lediglich ein sogenannter Freistellungsauftrag gestellt werden. Dieser Freistellungsauftrag sorgt dafür, dass die Bank von den Erträgen keinen Abzug der Abgeltungssteuer vornimmt, wozu sie ansonsten verpflichtet ist. Dies funktioniert allerdings nur dann, falls der gestellte Freistellungsauftrag nicht geringer als die Erträge sind, die bei der jeweiligen Bank anfallen.
Wer den Freibetrag bei der Kapitalertragssteuer ausschöpfen möchte, der muss zudem beachten, dass allen Banken zusammen nur ein Freistellungsauftrag erteilt werden darf, der in der Summe den genannten Freibetrag von maximal 801 bzw. 1.602 Euro nicht überschreitet. Es ist also zum Beispiel Alleinstehenden nicht erlaubt, der Bank A einen Freistellungsauftrag über 500 Euro und der Bank B einen Auftrag über 400 Euro zu erteilen, weil dann die Gesamtsumme von maximal 801 Euro überschritten wäre. Mehr als ausschöpfen kann man seinen Freibetrag also nicht. Würden im Jahre zum Beispiel insgesamt Zinserträge von 1.001 Euro anfallen, so müsste der Anleger die „überschüssigen“ 200 Euro, die über dem Betrag von 801 Euro liegen, im Zuge seiner Einkommenssteuer auch versteuern. (er)
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