Frühzeitig mit dem Testament Vorsorge treffen
– Erbfolge von Vermögenswerten in Testament festlegen
In Deutschland existiert ein kompliziertes Erbrecht. Daher ist es um so wichtiger, dass Verbraucher selbst frühzeitig dafür sorgen, dass nach dem Tod alles so in die Wege geleitet werden kann, wie sie es sich vorgestellt haben. Denn wer diese Gelegenheit nicht nutzt, der muss damit rechnen, dass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Bei Verbrauchern, die nicht viel zu vererben haben oder bei welchen keine große Erbengemeinschaft besteht, gestaltet sich dies meistens relativ unkompliziert.
Aber bei größeren Vermögenswerten und bei Erbengemeinschaften kann das Fehlen eines Testamentes schon einmal zu Problemen führen. Wer zum Beispiel Eigentümer von Immobilien oder eines Unternehmen ist, der sollte in einem persönlichen Testament schon frühzeitig die Erbfolge festlegen. Ansonsten kann es schnell passieren, dass die Immobilien verkauft werden müssen, damit die vererbten Anteile nach der gesetzlichen Erbfolge unter den Erben aufgeteilt werden können. Besonders problematisch ist es aber bei einem Unternehmen, das vererbt wird. Denn ist hier die Erbfolge nicht geregelt und gibt es gleich mehrere Erben, ist es meist schwierig, das Unternehmen weiterzuführen. Wer hingegen frühzeitig mit einem Testament Vorsorge trifft, der kann sicher sein, dass das Unternehmen oder andere Vermögenswerte nach dem Kauf nicht zwangsläufig veräußert werden müssen.
Allerdings ist es aufgrund des recht komplizierten Erbrechtes in Deutschland nicht immer besonders einfach, den eigenen Willen selbst zu verfassen. Zwar kann jeder Bürger zunächst selbst sein Testament schreiben, jedoch können unklare Äußerungen dazu führen, dass der „Letzte Wille“ nicht umgesetzt werden kann. Deshalb kann es insbesondere bei hohen Vermögenswerten und bei gleich mehreren Erben sinnvoll sein, einen Notar aufzusuchen. Dieser kann bei der Erstellung des letzten Willens helfen. Aber ebenso ist es möglich, einen Notar mit einem bereits verfassten, handschriftlich geschriebenen Testament aufzusuchen.
Dieser kann dann eine Beurkundung vornehmen. Denn sobald ein Notar das Testament schriftlich niederlegt, handelt es sich um ein öffentliches Testament, welches beim Amtsgericht aufbewahrt wird. Damit stellt der Erblasser sicher, dass es im Todesfall gefunden wird. Daneben haben Verbraucher aber noch die Möglichkeit, ein Testament selbst zu verfassen und dieses beim Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Dabei fällt zwar eine Gebühr an, jedoch kann sich der Verfasser sicher sein, dass es bis zum Todestag bzw. bis zur Vollstreckung des „Letzten Willens“ gut aufbewahrt wird. (er)
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