Besteuerungsgrundlagen beim Geldwerten Vorteil

– Was ist ein Geldwerter Vorteil?

Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers angesehen, welche diesem einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Dieser geldwerte Vorteil besteht dabei nicht aus Geld, sondern kann aus Leistungen, sachlichen Bezügen, aus Sozialleistungen oder auch aus Naturalien bestehen.

So sind alle Leistungen als geldwerter Vorteil anzusehen, welchen ein bestimmter Geldbetrag zugeordnet werden kann. In der Praxis besteht ein geldwerter Vorteil besonders oft bei einem Fahrtkostenzuschuss oder bei der privaten Nutzung von einem Firmenwagen. Durch diesen erhält der Arbeitnehmer somit keine direkte Geldleistung, sondern das jeweilige Unternehmen stellt dem Arbeitnehmer den Firmenwagen kostenfrei zur Verfügung. Der dadurch entstandene Mehrwert ist steuerpflichtig und wird laut dem Einkommenssteuergesetz als Einnahme angesehen. Aber auch die vergünstigte Nutzung von beispielsweise dem Firmenwagen stellt einen Mehrwert im steuerrechtlichen Sinne dar. Daneben zählt auch das Essensgeld, welcher von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Nutzung der Kantine gezahlt wird, als geldwerter Vorteil. Aber auch Waren oder Geschenke des Arbeitgebers zählen zu diesen Einnahmen und müssen somit bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers mit angegeben werden. Diese Gewährung der unterschiedlichsten geldwerten Vorteile wird auch häufig als Deputat bezeichnet. Sämtliche dieser geldwerten Vorteile muss der Arbeitnehmer laut dem Einkommenssteuergesetz zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählen. Somit werden die jeweiligen Zuwendungen zu dem monatlichen steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, genauso wie eine etwaige finanzielle Unterstützung des Arbeitgebers.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen bei dieser Regelung. So zählt beispielsweise die kostenfreie Nutzung des betriebseigenen Kindergartens oder die private und kostenfreie Nutzung von einem Firmen-Notebook nicht zum geldwerten Vorteil. Aber auch ein Geschenk zum Geburtstag des Arbeitnehmers stellt keine Einnahme im steuerrechtlichen Sinne dar, sondern dabei handelt es sich um eine persönliche Leistung des Arbeitgebers, welche nicht direkt mit dem Unternehmen in Verbindung steht. Denn diese kostenfreien Nutzungen, Bereitstellungen und Geschenke stellen keine direkte Gegenleistung des Arbeitgebers für eine erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dar, sondern diese Leistungen werden freiwillig von dem Arbeitgeber erbracht.

Allerdings gibt es auch Geschenke, welche als steuerpflichtige Einnahmen gewertet werden und somit bei der Steuererklärung mit angegeben werden müssen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber ein Geschenk für eine erbrachte Arbeitsleistung erhält. In der Praxis kommt dies häufig in Unternehmen vor, bei welchen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine dauerhafte Gehaltserhöhung zahlen kann oder möchte. Dadurch kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine besonders flexible Mehrleistung für die geleistete Arbeit anbieten. Bei den Sachbezügen müssen jedoch alle Leistungen nicht angegeben werden, welche unter einem Wert von 40 Euro liegen. (er)

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