Grundsicherungselemente der gesetzlichen Rente

– Höhe der Grundsicherung bei der Rentenberechnung

Die Grundsicherung bei der Rente ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung die in Deutschland seit dem 01. Januar 2003 besteht. Diese soll den sogenannten Lebensunterhalt (genauer das soziokulturelle Existenzminimum) der, aufgrund des Alters, oder wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung, aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen absichern.

Mit der Grundsicherung soll in erster Linie der sogenannten Altersarmut vorgebeugt werden. Obwohl viele Leute mit einer kleinen Rente Anspruch auf diese Leistung haben kommt es dennoch zur sogenannten "verschämten" / "versteckten" Altersarmut, aus unberechtigter Angst, die Kommunen könnten sich die Leistungen bei den eigenen Kindern und Angehörigen zurückholen. Anspruch auf Grundsicherung haben hierbei alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Sinne der Rentenversicherung dauerhaft und voll erwerbsgemindert sind oder die Altersgrenze erreicht haben. Für alle Personen mit dem Geburtsjahr 1946 ist dies das Erreichen des 65. Lebensjahres. Für alle die ab dem Kallenderjahr 1947 geboren sind wird die Altersgrenze Schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Als dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne der Grundsicherung gilt, wer wegen Krankheit oder einer Behinderung auf unabsehbare Zeit unter den normalen Arbeitsmarktbedingungen unabhängig von der Lage am Arbeitsmarkt nicht in der Lage ist mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Hierbei muss dies durch ein Gutachten, welches vom Träger der Rentenversicherung durchgeführt wird, nachgewiesen werden. Der Umfang in welchem die Grundsicherung gewährt wird bemisst sich nach § 42 SGB XII. Dieser entspricht dem Umfang der Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt welcher durch die Sozialhilfe gewährt wird. Die Leistungshöhe bemisst sich pauschaliert an den, durch die Landesregierungen festgesetzten Regelsätzen. Seit dem 01. Januar 2007 wird hierbei nicht mehr zwischen den alten und den neuen Bundesländern unterschieden. Der Regelsatz beträgt für Alleinstehende bzw. den Haushaltsvorstand 347 EUR. Haushaltsangehörigen stehen 80 % dieses Regelsatzes zu.

Der Bezieher der Grundsicherung hat hierbei verschiedene Unterschiede gegenüber dem Bezieher von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt:

1. Es entfällt die Vermutung der Bedarfsdeckung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft gem. § 36 SGB XII
2. Die Option der darlehensweisen Gewährung bei nur vorübergehender Bedürftigkeit gem. § 38 SGB XII entfällt komplett.
3. Bewilligung für 12 Monate (§ 44 SGB XII) und somit ein nur sehr eingeschränkt wieder aufhebbarer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.
4. Bedürftige in Einrichtungen erhalten nur 27 % des Bedarfssatzes

Über dies entfällt bei der Grundsicherung die Bedarfsgemeinschaft. Zwar wird das Einkommen des Ehegatten angerechnet, jedoch ist dieser, sofern er sich noch selbst versorgen kann nicht Leistungsempfänger. Dies hat jedoch auch zur Folge dass für ihn sämtliche Vergünstigungen wie z.B. die Befreiung von GEZ-Gebühren entfallen. Anspruch auf diese Leistungen haben die Betroffenen jedoch nur dann, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen einkommen Einkommen und/ oder ihrem bereits vorhandenen Vermögen bestreiten können. Es werden jegliche zufließenden Einkünfte angerechnet. Von diesen Zuflüssen sind vor Anrechnung jedoch Steuern und Abgaben abzuziehen. Von den nach Abzug verbleibenden Zuflüssen ist noch einmal ein Betrag von 30 % abzuziehen. Der Absetzungsbetrag darf jedoch 173,50 EUR nicht übersteigen. Nicht angerechnet werden Leistungen der Sozialhilfe sowie der anderen Sozialversicherungsträger sowie Schmerzensgeld und Zuwendungen der öffentlicher Wohlfahrtsverbände. Überdies ist jegliches verwertbare Vermögen grundsätzlich einzusetzen, wobei es zahlreiche Ausnahmen gibt.

Das Einkommen und Vermögen von Eltern / Kindern/ anderen Unterhaltspflichtigen wird grundsätzlich nicht angerechnet, sofern das Bruttojahreseinkommen 100.000 EUR nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Es wird also grds. davon ausgegangen das das entsprechende Einkommen unter 100.000 EUR ist. um so der verschämten / versteckten Altersarmut vorzubeugen. Die Grundsicherung ist Ausgeschlossen wer in den Letzten 10 Jahren vor Antragstellung seine Bedürftigkeit durch Verschenkung / Verschleuderung von Vermögen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, um dadurch einen Missbrauch von Sozialleistungen auszuschließen und die allgemeinheit vor unnötigen Belastungen zu schützen. (er)

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