Höhe der Kapitalertragssteuer reduzieren und mindern

– Freistellungsauftrag kann höhere Abzüge verhindern

In Deutschland ist es vom Grundsatz her so, dass nahezu alle Einkünfte, die von den Bürgern erzielt werden, zu versteuern sind. Die wohl bekannteste direkte Einkunftsart ist das Einkommen, welches zum Beispiel Arbeitnehmer in Form ihres Lohnes oder Gehaltes erhalten. Für Selbstständige und Freiberufler gilt die Steuerpflicht natürlich genauso, auch wenn in diesem Fall weder vom Lohn noch vom Gehalt gesprochen werden kann.

Neben den Einkünften, die aus einer Tätigkeit resultieren, gibt es darüber hinaus noch weitere Einkommensarten. Dazu zählen beispielsweise die Einkünfte aus Kapitalvermögen, die insbesondere für Anleger von größerem Interesse sind. Gemeint sind damit im Prinzip alle Erträge, die daraus resultieren, dass vorhandenes Kapital gewinnbringend angelegt wird. Demnach erzielt beispielsweise jeder Kunde, der über Guthaben auf einem Sparkonto verfügt, solche Einnahmen aus Kapitalvermögen. Seit einigen Jahren gibt es hierzulande die sogenannte Abgeltungssteuer, die sich auf diese Kapitaleinnahmen bezieht. Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einkünfte, welche die Bürger aus angelegtem Kapital heraus erzielen, dieser Quellensteuer. Die Abgeltungssteuer wird übrigens deshalb als Quellensteuer bezeichnet, weil die Steuerpflicht direkt an der Quelle entsteht, nämlich beim Zufluss der aus dem Kapital resultierenden Erträge.

Wichtig zu betonen ist, dass im Gegensatz zu früheren Zeiten sämtliche Arten der Kapitalzuflüsse steuerpflichtig sind. Die Abgeltungssteuer gilt nämlich keineswegs nur für Zinsen und Dividenden, sondern ebenfalls für Kurs- sowie Währungsgewinne. Früher war dies nicht der Fall, denn bis vor einigen Jahren waren Kursgewinne im Zuge der Spekulationssteuer unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Bei der Abgeltungssteuer ist es heutzutage so, dass der Abzug grundsätzlich direkt bei Gutschrift des Ertrages von der zuständigen Bank vorgenommen werden muss. Kunden können diese Abführung allerdings verhindern, indem sie ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen.

Es handelt sich dabei vereinfacht formuliert um eine Anweisung, dass die Abführung der Abgeltungssteuer bis zu einem Kapitalertrag in bestimmter Höhe nicht erfolgen soll. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass jedem Bürger hierzulande nur ein bestimmter Sparer-Pauschbetrag zusteht, der Inhalt des Freistellungsauftrages ist. Maximal 801 Euro pro Person können auf diese Art und Weise vom Abzug der Steuer freigestellt werden. Wer also beispielsweise jährliche Zinseinnahmen von 1.000 Euro erzielt, der kann lediglich für 801 Euro die direkte Abführung der Abgeltungssteuer verhindern. Die restlichen 199 Euro werden mit dem üblichen Steuersatz von 25 Prozent besteuert, sodass der jeweils errechnete Betrag an das zuständige Finanzamt überwiesen wird. (er)

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