Steuerfreibeträge lokalisieren und in Ansatz bringen
– Die Höhe eines Steuerfreibetrages kann variieren
Das geltende Steuerrecht kennt die steuerliche Institution des Steuerfreibetrag. Bezeichnet wird damit ein Wert, der von der steuerlichen Bemessungsgrundlage also dem zahlenmäßig aufbereiteten steuerlich relevanten Sachverhalt abgezogen wird. Dies kann am Beispiel der Einkommensteuer besonders deutlich dargestellt werden, weshalb diese in der Folge als exemplarisches Beispiel dienen soll. Steuerfreibeträge gibt es aber in jeder Steuerart, insbesondere stimmt die Technik ihrer Anwendung stets überein.
Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ist zunächst das steuerpflichtige Einkommen. Bei einem in Deutschland ansässigen steuerpflichtigen Arbeitnehmer stellt also zunächst das in Deutschland erzielte Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit die Bemessungsgrundlage der Steuer dar. Auf diese Bemessungsgrundlage wird nunmehr der Steuertarif angewendet. Allerdings wäre es dem Steuerpflichtigen gegenüber unfair, das steuerpflichtige Einkommen in seiner gesamten Höhe der Steuer zu unterwerfen. Denn diese Praxis würde verkennen, dass der steuerpflichtige Arbeitnehmer im Rahmen der notwendigen täglichen Lebensführung verschiedene Aufwendungen zu leisten hat, die insofern für ihn zwingend sind. Dazu gehören vor allem auch Kosten der privaten Lebensführung, also solche für Lebensmittel, die Miete oder Ausgaben für Telekommunikation, die anderweitig nicht steuerlich berücksichtigt werden können, eben weil sie privat sind und private Aufwendungen, also solche die der persönlichen Lebensführung zuzurechnen sind, steuerlich grundsätzlich unbeachtlich sind.
Dies gilt umso mehr, als dass der Steuergesetzgeber vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertungen beschlossen hat, stets nur den Teil des Einkommens der Steuer zu unterwerfen, der dem Steuerpflichtigen auch tatsächlich zur Verfügung steht, also nicht bereits durch andere, zwingende Aufwendungen wie eben die der gewöhnlichen Lebensführung gebunden ist. Rechtlich spricht man hier von dem so genannten subjektiven Nettoprinzip. Dieses wird in der Folge durch den Steuerfreibetrag bei der Ermittlung der Steuer, bei der Einkommensteuer spricht man von dem so genannten Grundfreibetrag, gewährleistet. So soll etwa der Grundfreibetrag der Einkommensteuer die Kosten, die zur Bestreitung des Existenzminimums erforderlich sind, wiedergeben. Bei der Ermittlung der endgültigen Steuerbelastung wird dieser Grundfreibetrag also nunmehr von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Erhält ein Steuerpflichtiger also ein Einkommen in Höhe von 10 000 Euro, muss er bei einem derzeitigen Grundfreibetrag in Höhe von 7 664 Euro lediglich 2 336 Euro versteuern. Nimmt er weniger als 7 664 Euro ein, entsteht gar keine Steuerschuld.
Dies verdeutlicht aber auch, dass der Steuerfreibetrag in seiner Höhe variieren kann. Denn der Steuerfreibetrag ist stets gehalten, das Existenzminimum und andere vergleichbare zwingende Kosten zu berücksichtigen. Es ist aber unmittelbar einsichtig, dass diese zwingenden Kosten bei einem Alleinstehenden wesentlich geringer sind, als dies etwa bei einem Ehepaar der Fall ist. Aus diesem Grund kann es also Unterschiede in der Höhe des Steuerfreibetrages geben.
So beträgt etwa der Grundfreibetrag der Einkommensteuer wie bereits dargestellt derzeit für Alleinstehende 7 664 Euro. Derselbe Grundfreibetrag für Ehepaare, die ja oftmals zusammenveranlagt werden, ist jedoch mit 15 328 genau doppelt so hoch. Die Überlegung ist klar: der Grundfreibetrag spiegelt die Lebenshaltungskosten für eine Person wieder, bei zusammenveranlagten Ehegatten müssen also die Lebenshaltungskosten für zwei Personen berücksichtigt werden. Weitergehend gilt diese Überlegung natürlich ebenso für Kinder. Daher gibt es auch einen Freibetrag für Kinder in Höhe von 3 648 Euro.
Dieses Beispiel verdeutlicht die Überlegungen hinter der Schwankung der Höhe von Freibeträgen. Insbesondere bei anderen Steuerarten wie zum Beispiel dem Unternehmenssteuerrecht wo der Steuerfreibetrag zwar auch aufgrund von Umständen variiert, die in der Person des Steuerpflichtigen liegen, sich aber letztlich einfacher steuerlich optimieren lassen, kann hier oftmals der Steuerberater eingreifen und den Sachverhalt so gestalten, dass eine möglichst optimale steuerliche Behandlung das Ergebnis ist. Doch auch bei der Einkommensteuer natürlicher Personen kann sich die Prüfung durch den Steuerberater lohnen. Denn die rechtliche Praxis kennt heute so viele verschiedene Freibeträge, dass die Steuerpflichtigen oftmals nicht wissen, welche Freibeträge ihnen zustehen. (er)
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