Inhalte und Erbfolge beim Berliner Testament
– Berliner Testament macht die Erbschaft sicher
Im Bereich Erbschaften und Testament gibt es diverse Regelungen und Vorschriften, die sowohl von den Erben als auch vom Testamentsverfasser zu beachten sind. Eine besondere Rolle nehmen in dem Zusammenhang Ehepaare ein, vor allem in der Hinsicht, als dass diese sich meistens gegenseitig absichern und zum Erben machen möchten. Eine optimale Absicherung können Ehepaare dadurch erreichen, dass sie ein sogenanntes Berliner Testament verfassen.
Der wesentliche Inhalt dieses speziellen Testamentes besteht darin, dass sich die beiden Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Sollte nun der eine Ehepartner sterben, so würde der überlebende Partner dessen gesamtes Vermögen erben. Etwaige Kinder würden hingegen erst dann erben, nachdem auch der zweite Ehepartner, also der Vater oder die Mutter, verstorben ist. Dennoch ist es den Ehepartnern nicht möglich, die Kinder grundsätzlich und komplett bereits nach dem Tod des ersten Partners vom Erbe auszuschließen. Der Anspruch der Kinder auf ihren Pflichtteil besteht nämlich bereits nach dem Tod des ersten Ehepartners, also beispielsweise nach dem Tod der Mutter. Aufgrund ihres Pflichtteilsanspruches haben die Kinder das Recht, vom jeweils überlebenden Elternteil die Hälfte des Wertes einzufordern, der ihnen aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Mit dem Berliner Testament können die Eltern also nicht gänzlich verhindern, dass die Kinder einen gewissen Teil des Vermögens schon nach dem Tod des ersten Elternteils erben. Was allerdings möglich ist, ist die Kinder in gewisser Weise zu motivieren, nicht sofort von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch zu machen. In diesem Zusammenhang gibt es nämlich die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Diese Klausel kann in das Berliner Testament eingebaut werden und bewirkt, dass ein Kind, welches nach dem Tod des ersten Elternteils von seinem Pflichtteilsanspruch Gebrauch macht, nach dem Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur seinen Pflichtteil erhält.
Meistens hat dies zur Folge, dass das gesamte Erbe des Kindes in der Summe geringer ist, als wenn nicht vom Pflichtteilsanspruch Gebrauch gemacht wird. Denn würde das Kind seinen Pflichtteilsanspruch nicht durchsetzen, so würde es nach dem Tod des zweiten Elternteils im Zuge der gesetzlichen Erbfolge zum Teil deutlich mehr erben, als wenn es zweimal seinen Pflichtteilsanspruch erhalten würde. Kinder sollten sich also sehr gut überlegen, ob sie tatsächlich bereits nach dem Tod des ersten Elternteils von ihrem Pflichtteilsanspruch Gebrauch machen wollen. (er)
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