Formvorschriften beim Insolvenzantrag

– Insolvenzantrag muss rechtzeitig gestellt werden

Bereits seit 1999 gilt laut Gesetz die Insolvenzordnung, die die zuvor geltende Konkurs- und Vergleichsordnung abgelöst hat. Darin sind alle wichtigen Dinge geregelt, die zu beachten sind, wenn ein Unternehmen vor der Zahlungsunfähigkeit steht und deshalb einen Insolvenzantrag stellen muss. Weiterführende Dinge, zum Beispiel darüber, wie die nach dem Insolvenzantrag auf dem Markt agieren und unter welchen Voraussetzungen sie erhalten werden kann, finden sich ebenfalls in der Insolvenzordnung.

Grundsätzlich muss der Insolvenzantrag bei einem Insolvenzgericht gestellt werden. Das ist immer das Amtsgericht in dem Gerichtsbezirk, in dem das jeweilige Unternehmen seinen Gerichtsstand hat. Nur das Gericht kann ein Insolvenzverfahren eröffnen, dies ist sowohl für das Vermögen von natürlichen als auch von juristischen Personen möglich. Der Insolvenzantrag kann daher für offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaften ebenso wie für Kapitalgesellschaften (GmbH oder AG) gestellt werden. Eröffnet wird ein derartiges Verfahren erst nach dem Eingang des Insolvenzantrags beim Gericht. Gestellt werden darf der Insolvenzantrag entweder durch den Gläubiger oder durch einen Schuldner selbst. Die Voraussetzung eines Insolvenzantrags durch einen der Gläubiger ist, dass sowohl eine fällige Forderung als auch ein rechtliches Interesse vorliegt. Dabei muss beachtet werden, dass die Forderung nicht völlig unbedeutend sein darf, Kleinsummen reichen also nicht aus. Insolvenzfremde Zwecke, zum Beispiel der Versuch, einen Wettbewerber aus dem Markt zu drängen, dürfen mit dem Insolvenzantrag ebenfalls nicht verfolgt werden.

Als unlauteres Druckmittel darf der Insolvenzantrag ebenso wenig verwendet werden. Für den Schuldnerantrag gilt, dass dieser bei Kapitalgesellschaften von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder von allen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt werden darf. Wenn nicht alle Vertreter, die dem jeweiligen Personenkreis angehören, den Insolvenzantrag unterschreiben, muss dem Gericht der Grund der Eröffnung glaubhaft gemacht werden. Für den Fall, dass eine juristische Person, also eine GmbH oder eine AG, überschuldet oder zahlungsunfähig ist, muss das geschäftsführende Organ den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach dem Eintritt des jeweiligen Ereignisses stellen. Andernfalls kann es sein, dass die Personen, die verpflichtet sind, den Insolvenzantrag zu stellen, später zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden können. Mit dem Insolvenzantrag müssen verschiedene Unterlagen an das Gericht übermittelt werden. Dazu zählen beim Gläubigerantrag natürlich die jeweilige Forderung sowie Unterlagen, die belegen, dass diese Forderung nicht eingetrieben werden kann. Beim Schuldnerantrag muss dem Insolvenzantrag ein Vermögensverzeichnis beigefügt werden. Außerdem muss die Frage geklärt werden, ob Dritte Ansprüche auf die Herausgabe spezieller Vermögenswerte haben. (er)

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