Beantragungsfristen beim Insolvenzgeld beachten

– Insolvenzgeld als Sicherheit für Arbeitnehmer

Falls der Arbeitgeber eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers Insolvenz beantragen muss, erhält der Beschäftigte das so genannte Insolvenzgeld. Mit dieser Leistung von der Bundesagentur für Arbeit gleicht diese den Arbeitslohn aus, der dem Arbeitnehmer entgangen ist. Finanziert wird das Insolvenzgeld durch eine Umlage aller Arbeitgeber, die theoretisch Insolvenz anmelden können. Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind dagegen von der Zahlung befreit, da diese nicht insolvenzfähig sind.

Gezahlt wird das Insolvenzgeld für eine Dauer von höchstens drei Monaten. Damit wird der Zeitraum abgedeckt, der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens vergeht. Auch für den Fall, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse vom zuständigen Amtsgericht abgelehnt wird, erhält der Arbeitnehmer natürlich das Insolvenzgeld. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis bereits vorher beendet hat, etwa durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder durch seine Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag, erhält er durch das Insolvenzgeld den entgangenen Lohn aus den letzten drei Monaten ersetzt, wenn für die abgelaufene Zeit noch Ansprüche offen sind. Die Höhe des Insolvenzgeldes ist seit dem 1. Januar 2004 begrenzt. Zur Berechnung des Insolvenzgeldes ist im Prinzip das Bruttoarbeitsentgelt entscheidend, dieses wird jedoch durch die in der Arbeitslosenversicherung festgelegte Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Erhält ein von einer Insolvenz betroffener Arbeitnehmer von der Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld ausgezahlt, so sind diese Einkünfte eine Lohnersatzleistung und fallen damit nicht unter die Einkommensteuer.

Bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes werden die Einkünfte jedoch berücksichtigt, daher müssen diese in einer eventuellen Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit das Insolvenzgeld ausgezahlt werden kann, muss der Arbeitnehmer zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Dieser muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht gestellt werden. Natürlich ist es möglich, dass die Zahlung des Insolvenzgeldes ein wenig auf sich warten lässt, da der entsprechende Antrag erst geprüft und genehmigt werden muss. Da der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit jedoch weiterhin seine laufenden Kosten bestreiten muss und auf seine Einkünfte angewiesen ist, gibt es auch die Möglichkeit, eine Vorschusszahlung auf das Insolvenzgeld zu erhalten. Dazu muss der Arbeitgeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits beantragt haben, das Arbeitsverhältnis muss beendet sein und die Voraussetzungen dafür, Insolvenzgeld tatsächlich zu erhalten, müssen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit bereits vorliegen. Die Höhe des Vorschusses auf das Insolvenzgeld liegt in der Regel zwischen 50 und 80 Prozent des dem Arbeitgeber eigentlichen zustehenden Lohns. Ein gezahlter Vorschuss wird später auf das Insolvenzgeld angerechnet. (er)

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