Kann man seine Umzugskosten steuerlich absetzen?

– Beachtenswertes zum Umzug aus beruflichen Gründen

Viele Ausgaben kann man heutzutage von der Steuer absetzen, sodass sich das steuerpflichtige Einkommen reduziert und man somit im Ergebnis weniger Steuern zahlen muss. In den Bereich dieser abzugsfähigen Ausgaben zählen unter anderem auch Umzugskosten. Aber kann man seinen Umzug immer von der Steuer absetzen? Die eindeutige Antwort auf diese Frage ist: Ja! Man kann entstandene Umzugskosten allerdings nur in beschränkter Höhe absetzen und je nachdem, aus welchem Grunde man umzieht auch nur bestimmte Kosten des Umzuges.

Zunächst einmal ist die wichtige Unterscheidung zu machen, ob man aus privaten Gründen umzieht, oder ob der Umzug aus beruflichen Gründen stattfindet. Entgegen der weit verbreiteten Meinung ist es zum Beispiel keineswegs so, dass Umzugskosten aus privatem Anlass nicht steuerlich absetzbar sind, auch wenn nur ein bestimmter Teil der entstehenden Kosten absetzbar ist. Konkret können bei privat bedingten Umzügen die Speditionskosten als so genannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ schon seit einigen Jahren steuerlich abgesetzt werden. Allerdings können die Speditionskosten nur bis maximal 20.000 Euro und dann auch nur zu 20 Prozent abgesetzt werden. Hatte man also Speditionskosten von 3.000 Euro, die natürlich durch eine Rechnung belegt werden müssen, so kann man 600 Euro von der Steuer absetzen. Weitaus mehr Kosten für den Umzug kann man für den Fall absetzen, falls ein vollzogenere Umzug aus beruflichen Gründen stattgefunden hat. In diesem Fall kann ein größerer Teil der Umzugskosten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ob ein Umzug beruflich bedingt ist oder nicht, wird vor allen Dingen an zwei Tatsachen festgemacht.

Zum einen ist ein Umzug dann beruflich bedingt, wenn er auf Veranlassung und auf Wunsch des Arbeitgebers stattfindet. Zum anderen ist ein Umzug auch dann beruflich bedingt, falls man durch den Umzug insgesamt mindestens eine Stunde an Zeit einspart, die man für den Weg zur Arbeit und den Rückweg nach Hause benötigt. Wenn man also bisher insgesamt (Hin- und Rückweg) eine Fahrzeit von 90 Minuten täglich hatte, darf die Fahrzeit nun nur noch maximal 29 Minuten (Hin- und Rückweg) betragen, damit der Umzug als beruflich bedingt anerkannt wird. Falls ein Umzug aus den zuvor erläuterten beruflichen Gründen stattgefunden hat, dann können nicht nur wie bei privater Veranlassung die Speditionskosten abgesetzt werden.

Neben den Kosten für den Transport der Möbel und des übrigen Hausrates können zum Beispiel noch die Kosten für eine eventuelle doppelte Miete abgesetzt werden, gezahlte Maklergebühren, alle Ausgaben die auf der Suche nach einer neuen Wohnung entstanden sind (Reisekosten bzw. Fahrtkosten), und auch Kosten für einen neuen Herd können bis zu 75 Prozent abgesetzt werden. Ferner können Kosten für die Ummeldung des Fahrzeuges, für einen neuen Telefonanschluss und weitere Kosten mit pauschal 537 Euro (Ledige) abgesetzt werden. Wenn man die im Einzelnen entstandenen Kosten nicht separat aufführen und belegen möchte, kann man sich alternativ auch für die Nutzung einer Umzugskostenpauschale entscheiden. Diese beträgt derzeit 628 Euro für Ledige und 1.356 Euro für Verheiratete. Für jede weitere im Haushalt lebende Person (Kinder) können weitere 277 Euro abgesetzt werden. (er)

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