Wissenswertes zum Thema Kapitalrücklage

– Kapitalrücklagen anlegen und auflösen

Die Kapitalrücklage ist eine wichtige Absicherung von Unternehmen, was deren Verpflichtung gegenüber Anteilseignern, Kunden und auch gegenüber sich selbst angeht. Vonseiten des Gesetzgebers aus gibt es zwei Formen von Rücklagen, nämlich zum einen die sogenannten Gewinnrücklagen und zum anderen die bereits erwähnten Kapitalrücklagen. In der Regel müssen all diejenigen Kapitalbeträge auch als Kapitalrücklagen ausgewiesen werden, die nach einer Emission von Wertpapieren den Nennwert der Anteile übersteigen.

Wenn eine Aktiengesellschaft also zum Beispiel Aktien im Gesamtnennwert von 15 Millionen Euro ausgibt, durch die Notierung an der Börse jedoch ein Kurswert von beispielsweise 20 Millionen Euro erzielt wird, so handelt es sich bei der Differenz von fünf Millionen Euro zunächst einmal um eine Kapitalrücklage. Darüber hinaus gibt es aber noch einige weitere Kapitalbeträge, die ebenfalls in die Rubrik der Kapitalrücklage fallen, wie zum Beispiel bestimmte Zuzahlungen der Gesellschafter, die in das Eigenkapital erfolgen. Natürlich gibt es auch Vorschriften, was die Gebundenheit und die eventuelle Ausschüttung einer Kapitalrücklage angeht. Bilanztechnisch ist es so, dass die Kapitalrücklagen von der Kapitalgesellschaft auf der Passivseite aufgeführt werden müssen, und zwar als ein Teil des vorhandenen Eigenkapitals. In den Bereich der Kapitalrücklage fallen zum Beispiel auch das Agio bei der Anteilsausgabe oder auch das Agio bei der Emission von Wandel- und Optionsanleihen. Eine Definition der Gewinnrücklage ist demgegenüber, dass es sich dabei um bestimmte Rückstellungen handelt, die aus dem überschüssigen Gewinn resultieren, der von einem Unternehmen erzielt worden ist.

Diese Rückstellungen sind in aller Regel für einen ganz bestimmten Verwendungszweck vorgesehen. Kapitalrücklagen entstehen demgegenüber sehr oft aus einer Kapitalerhöhung, die als Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt wird. Zur Bildung der Kapitalrücklage ist meistens ein Gesellschafterbeschluss notwendig, was auch für die anschließende Verwendung gilt. Nicht selten ist es in der Praxis vorgesehen, dass eine vorhandene Kapitalrücklage ausgeschüttet bzw. aufgelöst werden soll. Allerdings gibt es in der Regel strenge Vorschriften, was die mögliche Auflösung oder Teilnutzung einer Kapitalrücklage angeht. So gibt es nur einige Voraussetzungen, die zur Auflösung der Kapitalrücklage berechtigen. Dazu zählt zum Beispiel die mögliche Verwendung der Kapitalrücklage zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, also eines Verlustes. Aber auch dieser Verlust darf nur dann durch die Kapitalrücklage ausgeglichen werden, falls der Jahresfehlbetrag weder durch einen Gewinnvortrag noch durch die Auflösung von vorhandenen Gewinnrücklagen auszugleichen ist. Auch ein vorhandener Verlustvortrag darf unter bestimmten Umständen durch die (Teil-)Auflösung der Kapitalrücklage gedeckt werden. (er)

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